Ruhen der Schulpflicht
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung.
Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung.
Kurztext
- Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
- Kinder und Jugendliche sind dauerhaft erkrankt
- Alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
- Feststellung des Ruhens der Schulpflicht ist möglich
- Das Schulverhältnis wird beendet
- Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde
- Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
- Kinder und Jugendliche sind dauerhaft erkrankt
- Alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
- Feststellung des Ruhens der Schulpflicht ist möglich
- Das Schulverhältnis wird beendet
- Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ausführliche Antragsbegründung
- letztes Zeugnis in Kopie
- schulischer Lebenslauf
- fachärztliche Gutachten
- Nennung bereits umgesetzter Mittel sonderpädagogischer Förderung
- Einverständniserklärung zum Austausch mit dem Jugendamt (Formular)
- ggf. bereits vorliegende Stellungnahmen des Jugendamtes
- ggf. Darstellung der weiteren alternativen Beschulung zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und Erziehung
- ausführliche Antragsbegründung
- letztes Zeugnis in Kopie
- schulischer Lebenslauf
- fachärztliche Gutachten
- Nennung bereits umgesetzter Mittel sonderpädagogischer Förderung
- Einverständniserklärung zum Austausch mit dem Jugendamt (Formular)
- ggf. bereits vorliegende Stellungnahmen des Jugendamtes
- ggf. Darstellung der weiteren alternativen Beschulung zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und Erziehung
Voraussetzungen
- Nennung eines Grundes für das Ruhen der Schulpflicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
- Nennung eines Grundes für das Ruhen der Schulpflicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
Verfahrensablauf
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung des Ruhens der Schulpflicht
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
- Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
- Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
- Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
- Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung des Ruhens der Schulpflicht
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht (Ermessensentscheidung)
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. November 2023