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Leistungen

Ruhen der Schulpflicht

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Hier beantragen Sie das Ruhen der Schulpflicht für vom dauerhaft schwer erkrankte Kinder und Jugendliche, die mit sonderpädagogischen Mitteln nicht weiter in der Schule gefördert werden können.

Hier beantragen Sie das Ruhen der Schulpflicht für vom dauerhaft schwer erkrankte Kinder und Jugendliche, die mit sonderpädagogischen Mitteln nicht weiter in der Schule gefördert werden können.

Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung. 

Schülerinnen und Schüler sind dauerhaft schwer erkrankt. Sie wurden bereits in der Schule sonderpädagogisch unterstützt. Die sonderpädagogischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Sorgeberechtigte können das Ruhen der Schulpflicht und die Freistellung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung. 

Kurztext

  • Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
  • Kinder und Jugendliche sind dauerhaft erkrankt
  • Alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
  • Feststellung des Ruhens der Schulpflicht ist möglich
  • Das Schulverhältnis wird beendet
  • Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde
  • Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
  • Kinder und Jugendliche sind dauerhaft erkrankt
  • Alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
  • Feststellung des Ruhens der Schulpflicht ist möglich
  • Das Schulverhältnis wird beendet
  • Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ausführliche Antragsbegründung
  • letztes Zeugnis in Kopie
  • schulischer Lebenslauf
  • fachärztliche Gutachten
  • Nennung bereits umgesetzter Mittel sonderpädagogischer Förderung
  • Einverständniserklärung zum Austausch mit dem Jugendamt (Formular)
  • ggf. bereits vorliegende Stellungnahmen des Jugendamtes
  • ggf. Darstellung der weiteren alternativen Beschulung zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und Erziehung
  • ausführliche Antragsbegründung
  • letztes Zeugnis in Kopie
  • schulischer Lebenslauf
  • fachärztliche Gutachten
  • Nennung bereits umgesetzter Mittel sonderpädagogischer Förderung
  • Einverständniserklärung zum Austausch mit dem Jugendamt (Formular)
  • ggf. bereits vorliegende Stellungnahmen des Jugendamtes
  • ggf. Darstellung der weiteren alternativen Beschulung zur Sicherstellung des Rechtes auf Bildung und Erziehung

Voraussetzungen

  • Nennung eines Grundes für das Ruhen der Schulpflicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft
  • Nennung eines Grundes für das Ruhen der Schulpflicht alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung sind ausgeschöpft

Verfahrensablauf

  • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
  • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
  • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
  • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung des Ruhens der Schulpflicht

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht (Ermessensentscheidung)

  • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht.
  • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
  • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
  • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung des Ruhens der Schulpflicht

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht (Ermessensentscheidung)

Fristen

Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.
Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall
Abhängig vom Einzelfall

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. November 2023