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Leistungen

Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie wollen mit dem Bau eines Vorhabens beginnen, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde oder das das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen hat? Oder Sie wollen mit der anzeige-pflichtigen Beseitigung einer (baulichen) Anlage beginnen? Dann müssen Sie den beabsichtigten Ausführungsbeginn mindestens 1 Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

Sie wollen mit dem Bau eines Vorhabens beginnen, für das eine Baugenehmigung erteilt wurde oder das das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen hat? Oder Sie wollen mit der anzeige-pflichtigen Beseitigung einer (baulichen) Anlage beginnen? Dann müssen Sie den beabsichtigten Ausführungsbeginn mindestens 1 Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

(Dasselbe gilt entsprechend für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben und für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.)

Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel bereits der Aushub der Baugrube (z.B. für das Kellergeschoss oder eine Tiefgarage) den Ausführungsbeginn darstellt und damit mindestens 1 Woche zuvor angezeigt werden muss.

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

(Dasselbe gilt entsprechend für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben und für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.)

Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel bereits der Aushub der Baugrube (z.B. für das Kellergeschoss oder eine Tiefgarage) den Ausführungsbeginn darstellt und damit mindestens 1 Woche zuvor angezeigt werden muss.

Kurztext

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn von

  • baugenehmigungspflichtigen Vorhaben
  • Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben
  • anzeigepflichtigen Beseitigungsmaßnahmen

mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn von

  • baugenehmigungspflichtigen Vorhaben
  • Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben
  • anzeigepflichtigen Beseitigungsmaßnahmen

mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche (formlose) Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde (hierin sollten Sie das konkrete Bauvorhaben sowie den konkreten Tag benennen, an dem mit den Bauarbeiten bzw. Beseitigungsmaßnahmen begonnen werden soll)
  • Schriftliche (formlose) Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde (hierin sollten Sie das konkrete Bauvorhaben sowie den konkreten Tag benennen, an dem mit den Bauarbeiten bzw. Beseitigungsmaßnahmen begonnen werden soll)

Voraussetzungen

  • Schriftliche (formlose) Mitteilung
  • Muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vor Baubeginn vorliegen
  • von der Bauherrschaft einzureichen
  • Schriftliche (formlose) Mitteilung
  • Muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vor Baubeginn vorliegen
  • von der Bauherrschaft einzureichen

Formulare

keine

keine

Weiterführende Informationen

keine
keine

Hinweise (Besonderheiten)

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Verfahrensablauf

Teilen Sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Ausführungsbeginn der Bauarbeiten/ Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher schriftlich (formlos) mit.

Teilen Sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Ausführungsbeginn der Bauarbeiten/ Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher schriftlich (formlos) mit.

Fristen

Die Mitteilung über den Ausführungsbeginn muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher vorliegen.
Die Mitteilung über den Ausführungsbeginn muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher vorliegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Bearbeitungsdauer

keine
keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 06. April 2023