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Vereinshilfe

Energiekosten-Unterstützung für Vereine

Ohne Vereine und ehrenamtliches Engagement wäre das gesellschaftliche Leben in Bocholt undenkbar!

Bocholter Vereine sollen bei der Sicherung ihrer Existenz und zur Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen aufgrund direkter oder indirekter Folgen durch die Energiekrise durch eine Förderung aus dem gebildeten "Förderbudget zur Energiekosten-Unterstützung für Bocholter Vereine" unterstützt werden.

Diese schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Energiekrise dient damit zur Schließung von bestehenden Lücken bei den Förderprogrammen sowie der Strom- unnd Gaspreisbremse.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ansprüche aus vorrangigen Förderprogrammen bestehen: 

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Bocholter Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind (e.V.) und/oder gem. § 52 Abgabenordnung von der zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt worden sind.

Was sind die Fördervoraussetzungen?

  • Mit dem Antragsformular ist zu bestätigen, dass der Verein ehrenamtlich und nicht unternehmerisch tätig ist.
  • Die Antragstellenden haben einen aktuellen Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen, der nicht älter als fünf Jahre sein darf.
  • Die Antragstellenden müssen zudem im Vergleich zum Vergleichszeitraum vor dem 1. April 2022 mit gestiegenen Energieausgaben belastet sein, wobei die Steigerung kausal auf die höheren Energiepreise zurückzuführen sein muss.
  • Bei Energie für Wärme sind Verbrauchseinsparungen im Vorjahresvergleich von mindestens 10 Prozent nachzuweisen.
  • Unerheblich ist die Art des Energieträgers. Sofern sich in diesem Zeitraum die Nutzfläche erweitert hat (z. B. durch einen Erweiterungsbau), ist eine ergänzende fiktive Hochrechnung vorzunehmen.
  • Es ist nachzuweisen, dass der antragstellende Verein zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Lage ist, die Energiekosten mit eigenen finanziellen Mitteln (inkl. Rücklagen) zu tragen.
  • Andere Fördermaßnahmen, z.B. Soforthilfe Sport NRW 2023, sind zu prüfen und vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Im Falle einer Überkompensation sind die gewährten Mittel zurückzuzahlen.

Was wird gefördert und in welcher Höhe?

  • Die Förderung wird auf Antrag als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 gewährt.
  • Die Höhe der Förderung beträgt 80 Prozent der förderfähigen Energiekosten und beläuft sich maximal auf 1.500 Euro pro Verein.
  • Die Stadt Bocholt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der Förderung.
  • Der Empfänger der Billigkeitsleistung erhält eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 Prozent der Fördersumme. Nach Erhalt der Energieabrechnung für den Zeitraum der Förderung beziehungsweise nach Abrechnung der Nutzungsstunden bei angemieteten Räumen in diesem Zeitraum muss der antragstellende Verein die tatsächlich entstandenen Energie- beziehungsweise Nutzungsausgaben mitteilen. Auf Basis der Angaben erfolgt eine abschließende Berechnung der tatsächlich entstandenen Mehrausgaben mit anschließender Auszahlung des berechneten Restbetrages oder bei Überkompensation zum Stichtag 31. Dezember 2023 eine Rückzahlung durch den Antragsteller an die Stadt Bocholt.
  • Der Empfänger der Förderung ist verpflichtet, die Nachweise für die tatsächliche Steigerung der entstandenen Energie- beziehungsweise Nutzungsausgaben im Original für zehn Jahre aufzubewahren.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Unterstützungsleistung im Sinne dieser Richtlinie.

Was muss ich beim Förderantrag beachten?

  • Der Antrag ist in Schriftform (inkl. Anlagen) ist zu stellen bei: 

    Stadt Bocholt
    Fachbereich Finanzen und Beteiligungen / Fördermittelmanagement
    Kaiser-Wilhelm-Str. 52-58
    46395 Bocholt
     

  • Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie der Stadt Bocholt auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch die Revision.
  • Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen der Stadt Bocholt.
  • Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. April 2023 in Kraft und mit Ablauf zum 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Welche Unterlagen werden für den Förderantrag benötigt?

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Registerauszug (e.V.) und/oder Freistellungsbescheid gem. § 52 AO
  • Erforderliche Anlagen:         
    • Nachweis über die Energiekostenabrechnungen für die Kalenderjahre 2021 und 2022,
    • Hochrechnung der Energiekosten für das Kalenderjahr 2023 anhand der aktuellen Abschlagsmitteilung und
    • Nachweis, dass vorhandene Mittel (inkl. Rücklagen) nicht ausreichen
      (z.B. Kopie Kontoauszüge, Jahresabschluss)
  • Ggf. werden im Rahmen der Antragsbearbeitung weitere Unterlagen angefordert.

Wie viel Fördergeld steht zur Verfügung?

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Stadt Bocholt, Fachbereich Finanzen und Beteiligungen) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Mittel des "Förderbudget zur Energiekosten-Unterstützung für Bocholter Vereine" wurden auf 25.000,00 Euro begrenzt.