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Stärkungspakt NRW

Gemeinsam gegen Armut

Deutschlandweit steigen die Preise für Energie und Lebensmittel. Grund dafür ist nicht zuletzt der russische Angriffskrieg. Die wirtschaftlichen Auswirkungen spüren hierzulande besonders Menschen mit geringem Einkommen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur.

Um den Menschen in Nordrhein-Westfalen zu helfen hat die Landesregierung, ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes, im Rahmen des "Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen - gemeinsam gegen Armut" rund 150 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2023 wurden der Stadt Bocholt Unterstützungsleistungen in Höhe von 303.849 Euro gewährt. Mit diesen Finanzmitteln sollen auf Antrag bei der Stadt Bocholt Einrichtungen der sozialen Infrastruktur im Bocholter Stadtgebiet, anhand der nachstehenden Verteilungsgrundsätzen, unterstützt werden.

Häufige Fragen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind in Bocholt ansässige Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (z. B. Träger, Verbände, etc.) zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und zur Aufrechterhaltung einer zunehmenden Inanspruchnahme von Beratungs- und Hilfsangeboten.

Berücksichtigungsfähig ist insbesondere:

  • die Unterstützung der Sozial- und Schuldnerberatung in Kommunen sowie
  • die Unterstützung der sozialen Infrastruktur in Kommunen
    (wie z.B. Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäusern, Lebensmittelverteiler, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.), Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerken in den Quartieren / Stadtteilen ("Stadtteilwohnzimmer", "Wärmeräume")

Durch den Stärkungspakt NRW sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensarmen Haushalten und/oder mit besonderen Bedarfslagen, die auf Grund ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind, unterstützt werden.

Was sind die Fördervoraussetzungen?

  • Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, die unmittelbar mit Angeboten im Bocholter Stadtgebiet in Zusammenhang stehen.
  • Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen/weiteren Förderungen beantragt und/oder bewilligt wurden.
    Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
  • Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden etc.) oder einer Nichtverausgabung der Mittel sind die gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Was wird gefördert und in welcher Höhe?

Finanzierungsfähige Ausgaben sind u.a.:

  • Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten:
    • Steigerung der Heiz- und Energiekosten (auf Grundalge der aktuellen monatlichen Abschlagszahlungen im Abgleich mit den entsprechenden Ausgaben in 2022)
    • Steigerung der Miet- und Mietnebenkosten
    • Steigerung laufender Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigung- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.
    • Zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc.
    • Zusätzliche Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatung)
  • Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote:
    • Ausgaben für zusätzliche Heiz- und Energiekosten
    • Ausgaben für zusätzliche Miet- und Mietnebenkosten
    • Ausgaben z.B. für Müllentsorgung, Reinigung- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.
    • Ausgaben für Besteck, Einmal- oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc.
    • Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial- und Schuldnerberatung), soweit diese in 2023 zusätzlich angeboten werden

Darüber hinaus sind Personal- und Honorarausgaben förderfähig soweit das Personal unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen in den Sozial- und Schuldnerberatungen bzw. in den förderfähigen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur eingesetzt wird. Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistung handeln. Die Finanzierung ist auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt.

Ausgenommen sind Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Unterstützungsleistungen zusammenhängen sowie investive Ausgaben für Beschaffungs-, Instandhaltungs- und Baumaßnahmen.

Es können nur die Ausgaben des Antragsstellers berücksichtigt werden, die in den Monaten Januar 2023 bis Dezember 2023 tatsächlich entstanden sind.

Etwaige sich ergebende steuerrechtliche Implikationen und Erklärungspflichten obliegen dem Empfänger dieser Leistung.

Die Stadt Bocholt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der Förderung. Die Höhe der Förderung beläuft sich maximal auf 60.000 Euro pro Einrichtung.

Wie und wann kann ich einen Antrag stellen?

  • Der Antrag ist in Schriftform (inkl. Anlagen) ist bis zum 30. April 2023 zu stellen bei: 

    Stadt Bocholt
    Fachbereich Finanzen und Beteiligungen / Fördermittelmanagement
    Kaiser-Wilhelm-Str. 52-58
    46395 Bocholt
     

  • Für den Antrag ist das Antragsformular sowie die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitgestellte Anlage 1 zu nutzen. Zudem ist dem Antrag eine Kostenplanung über den angemeldeten voraussichtlichen Mittelbedarf nach Anlage 1 beizulegen.
  • Die Antragsteller bestätigen, dass sie der Stadt Bocholt jederzeit auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere im Rahmen einer möglichen Prüfung durch die Revision.
  • Die Antragsteller erteilen ihre Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung der für die Gewährung der Unterstützung notwendigen und erforderlichen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  • Einrichtungen, die Billigkeitsleistungen nach dieser Förderrichtlinie erhalten haben, haben bis spätestens zum 29. Februar 2024 gegenüber der Stadt Bocholt die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung durch eine tabellarische Übersicht der getätigten Ausgaben nachzuweisen (Anlage 4), die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht erforderlich. Alle diesbezüglich rechterheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Unterstützungsleistung im Sinne dieser Richtlinie.
  • Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen der Stadt Bocholt.

Das städtische Vorgehen zur Weiterleitung der Billigkeitsleistungen vom Land NRW an Dritte ist durch Beschluss der Bocholter Stadtverordnetenversammlung (Vorlage 89/2023) festgelegt worden.

Weitergehende Informationen der Richtlinie können den Begleitinformationen des Ministeriums entnommen werden.