Datenweitergabe - Widerspruch oder Zustimmung?
Zum Thema Datenweitergabe aus dem Melderegister erhält das Bocholter Bürgerbüro immer wieder Anfragen verunsicherter Bürger. Die am häufigsten gestellten Fragen mit den dazugehörigen Antworten hat der Fachbereich Öffentliche Ordnung hier zusammengestellt.
Zudem stellen wir Ihnen hier eine Möglichkeit vor, wie Sie der Datenweitergabe widersprechen können.
Datenerhebung - Datenweitergabe - Widerspruchsmöglichkeiten
Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert der Umgang mit meinen Meldedaten?
Das Bundesmeldegesetz bestimmt, ob und inwelchem Umfang Ihre Daten, erhoben, verarbeitet und ggf. weitergegeben werden dürfen.
Warum werden meine Daten erhoben?
Das Melderegister hat den Sinn, die in einer Kommune wohnende Bevölkerung zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen zu können. Dieses ist notwendig, um die Arbeitsfähigkeit des Staates und die Versorgung und Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Ohne Meldedaten wären zum Beispiel Einschulungsuntersuchungen, Bedarfsplanungen für die Stadtentwicklung, die Durchführung von Wahlen oder die Gefahrenabwehr im Katastrophenfall nicht in der jetzigen Qualität möglich.
Welche meiner Daten werden weitergegeben?
Ihre Daten werden anderen Behörden übermittelt, wenn diese sie für ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung benötigen. Der Datenumfang beschränkt sich auf die konkrete Notwendigkeit. Hierüber hinaus sieht das Meldegesetz für nichtöffentliche Stellen, insbesondere also für Rechtsanwälte, Firmen oder Privatpersonen, eingeschränkte Melderegisterauskünfte vor. Hier wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Auskunft unterschieden:
- Einfache Auskunft: Diese ist nur zulässig, wenn die Daten zu einer einzelnen bestimmten Person abgefragt werden. Die Meldebehörde gibt ausschließlich Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften weiter. Das bedeutet, dass Adresspakete (alle Einwohner Bocholts, alle Bewohner der Dinxperloer Straße, alle Einwohner zwischen 18 und 28 Jahren o. ä.) nicht zulässig sind. Einen "Adresshandel" in diesem Sinne gibt es also nicht.
- Erweiterte Auskunft: Solche Auskünfte, die zum Beispiel auch das Geburtsdatum umfassen können, werden einzelfallbezogen an nichtöffentliche Stellen nur abgegeben, wenn jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt oder Gläubiger einen zivilrechtlichen Anspruch gerichtlich durchsetzen will.
Kann ich verhindern, dass meine Daten - egal ob im Rahmen einer einfachen oder erweiterten Auskunft - weitergegeben werden?
Widerspruchsrechte gegen die Melderegisterauskunft an nichtöffentliche Stellen sieht das Bundesmeldegesetz für folgende Fälle vor:
- bei Verwendung der Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (§ 44 Abs. 3 BMG)
- bei einer Auskunftssperre wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 Abs. 1 BMG, zum Beispiel für Bewohnerinnen des Frauenhauses)
- bei der Adressweitergabe an politische Parteien zum Zweck der Wahlwerbung und an Initiatoren von Volksbegehren und Volksentscheiden (§ 50 Abs. 1 BMG)
- bei der Adressweitergabe an die Wehrverwaltung zum Zweck der Zusendung von Informationsmaterial (§ 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 WPflG).
Ansprechpartner/-innen
- Wolters, Martin
Vormittags: Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
di geschlossen
Nachmittags: Mo und Do 14 - 17 Uhr