Baugenehmigung
Baugenehmigung, Freistellung und Vorbescheid sind weitere Aufgaben des Geschäftsbereichs Bauordnung im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte immer zunächst an die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle, von dort können Sie die ersten Auskünfte erhalten und bei detaillierteren Fragen werden Sie an die einzelnen Sachbearbeiter weitergeleitet. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an die zentrale Mailadresse des Fachbereichs schicken.
Baugenehmigung, Freistellung, Vorbescheid und weitere Aufgaben
Baugenehmigung
Neben der Bauberatung ist das Baugenehmigungsverfahren eine der Hauptaufgaben des Geschäftsbereiches Bauordnung.
Wollen Sie eine so genannte "bauliche Anlage" errichten, ändern, die Nutzung ändern oder gar abbrechen, benötigen Sie -sofern nichts anderes bestimmt ist - eine Baugenehmigung. Der Fachbereich prüft im Genehmigungsverfahren, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht. Vielfach müssen dafür weitere Fachbereiche innerhalb der Stadtverwaltung aber auch externe Behörden beteiligt werden. Der Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung koordiniert das gesamte Verfahren und ist zentraler Ansprechpartner für den Bauherrn und seinen Architekten.
Die Baugenehmigung ist der schriftliche Bescheid, dass ein Bauvorhaben dem zurzeit geltenden öffentlichen Baurecht entspricht. Für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann auf schriftlichen Antrag vor der eigentlichen Baugenehmigung eine so genannte "Teilbaugenehmigung" erteilt werden. Die Baugenehmigung gilt maximal drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit dem Bauvorhaben beginnen. Verzögert sich der Baubeginn, kann die Baugenehmigung auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen dem einfachen und dem normalen Baugenehmigungsverfahren.
Das einfache Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) wird für die Errichtung und die Änderung baulicher Anlagen durchgeführt, soweit sie keine großen Sonderbauten und nicht genehmigungsfrei (§ 62 BauO NRW) sind oder der Freistellung (§ 63 BauO NRW) unterliegen. Große Sonderbauten werden im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW beurteilt.
Freistellungsverfahren
Das Freistellungsverfahren gilt z.B. für Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und ansonsten keine besonderen baurechtlichen Probleme bestehen. Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn die Stadt Bocholt nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Wenn der Bauherr / die Bauherrin nach Ablauf von drei Jahren noch nicht mit den Bauarbeiten begonnen hat, muss das Verfahren wiederholt werden.
Vorbescheid
Häufig lassen sich die vielfältigen baurechtlichen Fragen bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Art nicht im Rahmen der Bauberatung beantworten. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine Bauvoranfrage beim Geschäftsbereich Bauordnung einzureichen. Dies hat den Vorteil, dass Sie einen Vorbescheid erhalten, an den die Baugenehmigungsbehörde drei Jahre gebunden ist. Der Antrag auf Vorbescheid bringt Ihnen weitgehende Rechtssicherheit. Dies kann besonders bei einem anstehenden Grundstückskauf von Bedeutung sein.
Weitere Aufgaben der Bauordnung sind:
- Bauüberwachung und Abnahme von Gebäuden und baulichen Anlagen
- Wiederkehrende Überprüfungen von Sonderbauten wie z. B. Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Großgaragen
- Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten wie Zelte und Karusselle
- Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen zur Bildung von Teileigentum
- Genehmigung von Grundstücksteilungen
- Technische Prüfung von Anträgen auf Wohnungsbauförderung
- Baurechtliche Genehmigung von Sonderveranstaltungen
- Beteiligung bei Brandschauen
- Örtliche Überprüfungen bei gaststättenrechtlichen Erlaubnissen
- Führung des Baulastenverzeichnisses
- Durchführung ordnungsbehördlicher Maßnahmen bei baurechtswidrigen Zuständen
Beteiligte Stellen / Behörden im Genehmigungsverfahren
Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens sind nicht nur die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, sondern alle relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Abhängig von der Art und der Lage des Vorhabens sind das beispielweise abfall-, wasser-, straßen-, landschafts-, naturschutz-, arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtliche Vorschriften. Außerdem können Belange des Denkmalschutzes, oder der Versorgungsunternehmen von Bedeutung oder Kontaminierungs- und Kampfmittelverdachtsflächen betroffen sein. Aus diesem Grund müssen die in Frage kommenden Behörden bzw. Stellen im Genehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde beteiligt werden, was zwangsläufig zu einer etwas längeren Bearbeitungszeit führen kann.
Nachfolgend sind einige der Dienststellen und Behörde aufgeführt, die im Rahmen der Bauantragsbearbeitung ggfs. zu beteiligen sind
Dienststellen innerhalb der Stadtverwaltung
- Fachbereich Öffentliche Ordnung
- Fachbereich Grundstücks und Bodenwirtschaft
- Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün
- Feuerwehr
Externe Behörden und Stellen
Dienststellen des Kreises Borken
- Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz - Immissionsschutz
- Fachbereich Natur und Umwelt - Untere Landschaftsbehörde -
- Fachbereich Natur und Umwelt - Untere Wasserbehörde -
- Fachbereich Natur und Umwelt - Untere Abfallbehörde -
- Fachbereich Gesundheit
- Fachbereich Tiere und Lebensmittel
- Betrieb für Straßen, Gebäude und Grünflächen
Weitere Behörden und Stellen
- Bezirksregierung Arnsberg(Kampfmittelräumdienst)
- Bezirksregierung Münster(z. B. Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Denkmalpflege, Archäologie)
- Landesbetrieb Straßenbau NRW
- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
- Landesbetrieb Wald und Holz (Forstämter)
- Bocholter Energie und Wasserversorgung GmbH
- RWE
Das brauchen Sie
- Bauantragsformulare
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Ermittlung der Rohbaukosten, des umbauten Raumes und der Wohnfläche bzw. Nutzfläche
- Nachweis der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes
Der Umfang der Antragsunterlagen wird bestimmt durch die Antragsart und die Art des Bauvorhabens und ist geregelt in der Verordnung über bautechnische Prüfungen.
Rechtliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017
- Verordnung über bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017
- Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2018
- Weitere Spezialgesetze, Verordnungen und Richtlinien
Das kostet es
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz (GebG) i.V.m. der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung. Für ein Einfamilienwohnhaus mit einem umbauten Raum von 700 m³ würde z.B. eine Verwaltungsgebühr von rd. 425,- Euro erhoben. Für einen Vorbescheid beträgt die Gebühr mindestens 40 % der Genehmigungsgebühr. In jedem Fall ist eine Mindestgebühr von 50,- Euro zu zahlen. Wünscht der Bauherr im Freistellungsverfahren eine vorzeitige Mitteilung der Stadt Bocholt, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist ebenfalls eine Gebühr von 50,- Euro zu zahlen.
Ansprechpartner/-innen
- Siedenberg, Susanne
mo, mi, do, fr - 8 Uhr bis 12.30 Uhr
dienstags geschlossen
mo, mi, do - 14 bis 17 UhrGerne können Sie auch einen Termin vereinbaren!
- Stille, Antje
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- Wansing, Sabine
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- Uebbing, Stefan
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- Böing, Ann-Katrin
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- Brandenburg, Andrea
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- Lobbe, Linda
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- Meyer, Andrea
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- Schmeinck, Hans-Bernd
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- Seggewiß, Hendrik
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- Bösing, Wiebke
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- Siebeneicher, Bianca
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- Angenendt, Rainer
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- Muddemann, Thomas
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Baugenehmigung (Geschäftsstelle)
(Geschäftsstelle Planen und Bauen)Baugenehmigung (Leitung)
(Bauordnung - 302)Baugenehmigung (Sachbearbeiter)
(Bauordnung - 302)Baugenehmigung (Verwaltungsaufgaben)
(Bauordnung - 302)Bauüberwachung und Abnahmen
(Bauordnung - 302)Wiederkehrende Prüfung - Wohnungseigentum
(Bauordnung - 302)Formulare/Medien:
- Antrag auf Einsicht ins Bauaktenarchiv
- Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Erfüllungserklärung nach § 92 Gebäudeenergiegesetz
- Unternehmererklärung nach § 96 Gebäudeenergiegesetz
- Bauantrag - neue BauO NRW 2018
- Anzeige eines Abbruchs - Neue BauO NRW 2018
- Bauantrag Einfaches Baugenehmigungsverfahren - Neue BauO NRW 2018
- Genehmigungsfreistellung - Neue BauO NRW 2018
- Grundstücksteilung - Neue BauO NRW 2018
- Referenzielles Baugenehmigungsverfahren - Neue BauO NRW 2018
- Werbeanlage - Neue BauO NRW 2018
- Baubeschreibung - Neue BauO NRW 2018
- Betriebsbeschreibung gewerblich - Neue BauO NRW 2018
- Betriebsbeschreibung land- und forstwirtschaftlich - Neue BauO NRW 2018
- Abweichungsantrag § 69 / § 62 BauO - Neue BauO NRW 2018
- Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
- Formulare für Bescheinigungen zur Energieeinsparverordnung-UVO Stand 2007
- Formulare für Bescheinigungen zur Energieeinsparverordnung-UVO Stand 2009 - Anlage 1
- Formulare für Bescheinigungen zur Energieeinsparverordnung-UVO Stand 2009 - Anlage 2
- Formulare für Bescheinigungen zur Energieeinsparverordnung-UVO Stand 2009 - Anlage 3