Erstattung von Schülerfahrkosten
Die Stadt Bocholt als Schulträger der städtischen Schulen übernimmt die Fahrkosten, welche für die wirtschaftlichste Beförderung eines Schülers von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule und zurück entstehen, wenn der kürzeste Schulweg (einfache Strecke zwischen Wohnung des Schülers und der Schule) bestimmte Grenzen überschreitet.
Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten
besteht bei einer Streckenlänge (kürzester Fußweg) von der Wohnung bis zur Schule.
- in der Primarstufe mehr als 2 km (Klassenstufe 1 - 4 der Grundschulen und der Förderschule)
- in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km(Klassenstufen 5 - 10 der Haupt-, Real, Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Förderschule)
- in der Sekundarstufe II mehr als 5 km (Jahrgangsstufen 11 - 13, Oberstufe der Gesamtschule, Jahrgangssufen 11 - 12/Oberstufe der Gymnasien)
Anträge auf Erstattung von Schülerfahrkosten gibt es im Schulsekretariat.
Der Schulträger hat keine Beförderungspflicht, sondern nur eine Kostenerstattungspflicht. Die Stadt Bocholt als Schulträger entscheidet über Art, Umfang und über die wirtschaftlichste Art der Beförderung. Für Schüler, die keine städtische Schule besuchen, entscheidet der jeweilige Schulträger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Fahrkosten.
In der Regel wird den berechtigten Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule eine Schulwegjahreskarte für den öffentlichen Linienverkehr oder den Schulbus ausgehändigt.
Soweit Schüler andere Verkehrsmittel wie z.B. Fahrräder, Mopeds/Roller oder Pkw benutzen, die kostenmäßig günstiger als die Kosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind, so werden ihnen die geringeren Kosten im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung erstattet. Eine rechtzeitige Rückgabe der Busfahrkarte, vor Nutzungsbeginn ist dafür zwingend erforderlich.
Die km-Pauschalen liegen bei 0,03 Euro/km für Rad, 0,05 Euro/km für Mopeds/Roller und 0,13 Euro/km für Pkw.
Die Erstattungen erfolgen zweimal im Schuljahr (Januar und August) für das jeweils zurückliegende Halbjahr. Die Anträge werden vor den Sommer- und Winterferien automatisch an die Schüler verteilt bzw. können im Sekretariat abgeholt werden.
Sofern zu einer Schule ein Schulbusverkehr oder ein Schülerspezialverkehr mit Mietwagen eingerichtet ist, besteht eine Benutzungsverpflichtung. Sonstige Erstattungen sind dann nicht möglich.
Der Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den Besuch der öffentlichen allgemein bildenden Schulen besteht bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100,-Euro. Diese Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für Schüler von Förderschulen oder schwer behinderte Kinder.
Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden Fahrkosten nur in dem Umfang übernommen wie sie auch beim Besuch der nächstgelegenen Schule entständen.
Folgende Ausnahmen:
- Der Grundschulverbund Diepenbrock - als Grundschule mit Montessoriangebot - gilt als Angebotsschule für die gesamte Stadt.
- Die Arnold-Janssen-Schule - als katholische Hauptschule
- Das Mariengymnasium - nur beim Besuch des bilingualen Zweiges - sind Angebotsschulen für die gesamte Stadt.
Somit ist dann die Entfernung zu den vorgenannten Schulen und nicht die Entfernung zur nächstgelegenen Schule maßgebend.
Rechtliche Grundlagen
Generelle Rechtsgrundlage für einen Fahrkostenerstattungsanspruch ist der § 97 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016, sowie die dazu erlassene aktuelle Schülerfahrkostenverordnung.