Bewohnerparken
Parkraum auf öffentlichen Straßen und Plätzen kann durch Sonderregelung für Bewohner reserviert werden. In den folgenden Straßen ist Bewohnerparken möglich:
- Rebenstraße (von Ravardistraße - Pollstiege) - Bereich A
- Wendenstraße, Ubierstraße, Alfred-Flender-Straße, Mussumer Kirchweg, Ackerstraße und Feldstraße - Bereich E
- Langenbergstraße (von der Ostmauer bis zur Liebfrauenkirche), Weberstraße, Wesemannstraße, Schonenberg, Ostmauer, Nordmauer, Niederbruch - Bereich B
Voraussetzungen für die Einrichtung von Bewohnerparken
Der § 45 Abs. 1b Ziffer 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält die gesetzlichen Regelungen für das Bewohnerparken. Danach treffen
„die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen“.
Regelmäßig kein Stellplatz in zumutbarer Entfernung
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von Ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Ende der 90er Jahre hat die Stadt Bocholt ein Parkraumbewirtschaftungskonzept entwickelt, welches u.a. auch die Ausweisung verschiedener Straßenräume als Bewohnerparkbereiche vorschlug. Hinsichtlich der Bereiche außerhalb der Innenstadt wurde seinerzeit festgestellt, dass Bewohnerparken dann in Betracht zu ziehen ist, wenn beispielsweise massive Verlagerungen von parkenden Kraftfahrzeugen eine nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung des Wohnungsumfeldes herbeiführen. Diesbezüglich wurden sodann Dringlichkeitskategorien aufgestellt, welche die zeitliche Umsetzung (der unterschiedlichen Bewohnerparkbereiche) definierten.
Sodann wurden durch den Ausschuss für Planung und Bau in Sitzungen in den Jahren 2000/2001 unterschiedliche Parkbereiche beschlossen.
Bewohnerparken ist möglich, wenn die Bewohner die Voraussetzungen erfüllen. Dies sind wie folgt:
Berechtigt ist gem. VwV-StVO zu § 45 StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung) derjenige, der in dem Bereich meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt. Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Sonderparkberechtigt werden
a) Hauptwohnsitzler mit auf dem Hauptwohnsitz zugelassenen Kfz
b) Hauptwohnsitzler mit Firmenfahrzeug. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über eine dauernde Benutzung eines Firmenfahrzeuges von der Wohnung aus vorzulegen.
c) Studenten der Fachhochschule Bocholt (Westfälische Hochschule Gelsenkirchen-Bocholt-Recklinghausen), die mit erstem Wohnsitz im Bewohnerparkbereich gemeldet sind, deren Fahrzeug jedoch auf einen Elternteil, welche nicht mit Wohnsitz in Bocholt gemeldet sind, gemeldet ist. Eine Bescheinigung des Fahrzeughalters über die vorübergehende Ausleihe des Kfz ist vorzulegen.
d) Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Für ein zweites auf ihn zugelassenes Fahrzeug wird kein Bewohnerparkausweis ausgestellt.
In dem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises muss der Antragsteller versichern, dass sie/er keine Garage/private Stellfläche o.ä. nutzen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, d.h. in Antragsteller hat einen privaten Stellplatz, kann er keinen Bewohnerparkausweis erhalten. Sollten die Voraussetzungen vorliegen (Hauptwohnsitz im Bewohnerparkbereich, Halter des KFZ und keine private Stellfläche), so kann der Antragsteller gegen eine Jahresgebühr von 20 € einen Bewohnerparkausweis erhalten. Dieser ist jährlich zu beantragen. Bei jeder Beantragung ist die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.
Parkausweis nur für ein Fahrzeug
Ein Antragsteller kann lediglich für ein Fahrzeug einen Bewohnerparkausweis erhalten. Ist der Antragssteller als Halter eines zweiten Fahrzeugs (aus versicherungstechnischen Gründen) eingetragen, so kann er für dieses Fahrzeug keinen Ausweis erhalten. Dieses Fahrzeug müsste außerhalb des Bewohnerparkbereichs geparkt werden. Auch die Anwohner, welche über eine Garage und/oder anderweitigen Stellplatz verfügen können keinen Ausweis bekommen. Weiterhin ist es Besuchern der Bewohner nicht gestattet im Bewohnerparkbereich zu parken. Das bedeutet, dass Gäste in anderen Straßen öffentliche Parkmöglichkeiten zu nutzen haben. Gleiches gilt für Handwerker u.ä. oder für den Anwohner selbst, wenn dieser mit einem fremden Auto unterwegs ist
Kein Anspruch auf "eigenen Parkplatz"
Bewohnerparken garantiert den zahlenden Anwohnern aber keineswegs einen Anspruch auf einen „eigenen Parkplatz“. Den Bewohnern ist zuzumuten einen Fußweg von 500 – 1000 m vom PKW-Stellplatz bis zur Wohnung zurück zu legen. Dies resultiert aus den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO. Darin wird die Größe der Bewohnerparkbereiche erläutert und erklärt, dass diese 1000 m Fußweg nicht überschreiten sollen. Aus dieser Vorschrift wird abgeleitet, dass einem Parkplatzsuchenden diese Strecke zugemutet werden kann.
Ihr Ansprechpartner
- Biermann, Sandra
Mo, Mi, Do: 8:30 - 12.30
Fr: 8 - 12 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten einen Termin vereinbaren! - Cürsgen, Mike
mo, mi, do, fr 8 - 12.30 Uhr
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