Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe haben Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können. Dies kann z.B. bei vorügergehender voller Erwerbsminderung oder bei Bezug von Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres zutreffen, sofern das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das des Ehepartners/Lebenspartners zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit auch von Kindern bzw. Eltern.
Das brauchen Sie
Bei der Antragstellung werden folgenden Unterlagen benötigt:
Einkommensnachweise wie z.B.
- Rentenbescheid
- Lohnbescheinigung
- Krankengeldbescheinigung
- Wohngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
- Einkommens-/ Lohnsteuerbescheid
Nachweise über Belastungen wie z.b.
- Mietvertrag oder Zinskosten für ein Eigenheim
- Abrechnung Strom/Gas/Wasser (BEW)
- Versicherungsbeiträge
Sonstiges wie z.b.
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Nachweis über PKW-Haltung (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)
- Nachweis über sonstiges Vermögen oder vermögenswerte Anspüche, z.B. aus Übertragsvertärgen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen...
Bei Trennung/ Scheidung
- Schriftwechsel in der Trennungs-/ Unterhaltsangelegenheit
- Scheidungsurteil
- Urteil/ Vergleich über Unterhalt
- Nachweise über Unterhaltszahlungen
- Bescheid des Jugendamtes über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -Ihre Ansprechpartner/innen
- Frau Ernsten
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- Frau Fortmann
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Mo + Do 14 - 17 Uhr - Frau Hetkamp
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- Frau Schottek
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- Frau Storm
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- Herr Schilderink
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