Unterhaltsvorschuss
Zum 1. Juli 2017 wurde das Unterhaltsvorschussgesetz geändert.
Aus der Reform ergeben sich zwei bedeutende Änderungen:
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 € brutto verdient.
- Die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Damit können Kinder ohne zeitliche Einschränkungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten.
Zudem gilt:
Alleinerziehende Elternteile können vom anderen Elternteil entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen (angemessenen) Unterhalt verlangen. Nun zeigt die Praxis allerdings, dass zwar in der Regel diese Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, dass aber die Unterhaltspflichtigen häufig den entsprechenden Zahlungen nicht nachkommen und somit die Kinder unversorgt bleiben.
Durch gerichtliche Maßnahmen werden die Unterhaltspflichtigen zwar in der Regel früher oder später gezwungen Zahlungen zu leisten, nur bleibt das Problem der finanziellen Überbrückung für die Alleinerziehenden.
Daher gewährt das Unterhaltsvorschussgesetz Kindern unter 18 Jahren grundsätzlich die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen. Für die 12-17 Jährigen können jedoch nur Zahlungen geleistet werden, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil über ein Einkommen in Höhe von mindestens 600 € brutto verfügt.
Der Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport informiert und berät über Angelegenheiten des Unterhaltsvorschusses, nimmt entsprechende Anträge entgegen und entscheidet über diese.
Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz
1.1 Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem ihrer Elternteile leben, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dieser für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
- nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt 2 in Betracht kommenden Höhe
1. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
2. falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
1.2 Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von 12 bis zu 17 Jahren, wenn sie zusätzlich
- nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder
- der alleinerziehende Elternteil mindestens 600€ brutto verdient.
1.3 Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit)
2. Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung maximal?
- Für Kinder unter 6 Jahren: 187 Euro
- Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 252 Euro
- Für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren: 338 Euro
3. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung?
Der Anspruch ist u. a. ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
- der allein stehende Elternteil heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) bzw. eine Lebenspartnerschaft eingehen möchte oder
- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater/-mutter des Kindes lebt oder
- beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen, oder
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat
4. Wo wird die Unterhaltsvorschussleistung beantragt?
Die Leistungen müssen beim Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport der Stadt Bocholt/Unterhaltsvorschusskasse schriftlich beantragt werden.
Das brauchen Sie
5. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
Zur Antragstellung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Ihren Pass oder Ausweis, ggf. Aufenthaltstitel
- bei Kindern ab 12 Jahren den aktuellen, vollständigen Bescheid des Jobcenters, falls von dort Leistungen bezogen werden,
- ggf. Schreiben Ihres Anwaltes an den anderen Elternteil,
- ggf. das Scheidungsurteil,
- ggf. den Unterhaltstitel,
- ggf. Vaterschaftsanerkennung oder –feststellung,
- für Kinder ab 15 Jahren eine Schulbescheinigung u. ggf. Einkommensnachweise (Ausbildung, Nebenjob, Praktika)