Entwicklungsmaßnahme
Das Baugesetzbuch (BauGB) bietet der Kommune nach den §§ 165 ff. die Möglichkeit, auf das Instrument der „Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme“ zurückzugreifen.
Nach Prüfung
von sehr eng gefassten Voraussetzungen durch eine so genannte „Vorbereitende Untersuchung“ wird der untersuchte Bereich als Satzungsgebiet festgesetzt. Innerhalb eines „städtebaulichen Entwicklungsbereiches“ gelten besondere Vorschriften für die Durchführung. Dieses betrifft insbesondere die Limitierung der Bodenpreise (Anfangs- und Endwert) sowie die in sich geschlossene Projektrealisierung einschließlich Finanzierung.
Häufig bedient sich die Stadt bei der Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme eines treuhänderisch tätigen Entwicklungsträgers, der entsprechend der gesetzlichen Bestimmung als solcher von der Bezirksregierung anerkannt werden muss. Der Entwicklungsträger handelt dabei im eigenen Namen und auf Rechnung der Stadt (Treuhänder). Die Durchführung umfasst die komplexe und umfassende Projektsteuerung sowie die Koordination und Moderation aller Beteiligten unter Einbindung von Eigentümern, Investoren, Bewohnern, Planungsbüros und ausführenden Unternehmen sowie sämtlicher Fachbereiche der Stadtverwaltung. Die Aufgabenfelder umspannen sämtliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der Flächenmobilisierung (vom Grunderwerb über die Erstellung der Infrastruktur bis hin zur Vermarktung von Grundstücken), die Herbeiführung der plangemäßen Nutzung, die Vorbereitung und Koordinierung der Sitzungen des Gestaltungsbeirates, die Steuerung von Planungs- und Entwicklungsprozessen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie die Durchführung der kaufmännischen Prozesse einschließlich Finanzierung, Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs und die Bewirtschaftung der Treuhand- bzw. Fördermittel.
Für den Entwicklungsbereich „Bocholt-West“ (Feldmark) hatte die Stadt Bocholt bis zum 30. Juni 2000 die Landesentwicklungsgesellschaft NRW GmbH (LEG) mit der Durchführung beauftragt. Seit dem 1. Juli 2000 werden diese Geschäfte von der stadteigenen TEB Treuhänderischen Entwicklungsgesellschaft Bocholt mbH weiter geführt.
Die Entwicklungsmaßnahme "Bocholt-Feldmark" wurde im Jahre 2006 gegenüber dem Land NRW als Fördergeber schlussgerechnet. Die Entwicklungssatzung wurde im Jahre 2012 aufgehoben.
Rechtliche Grundlagen
§ 165 ff Baugesetzbuch
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- Strohfeldt, Ingo
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