Vorkaufsrechtbescheinigung
Beim (Ver-)Kauf von Grundstücken innerhalb eines Stadtgebiets kann der zuständigen Gemeinde unter Umständen ein Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zustehen.
Es darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bevor das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann, muss die zuständige Gemeinde in einem Negativzeugnis (Vorkaufsrechtbescheinigung) erklären, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird.
Das Baugesetzbuch unterscheidet das "Allgemeine Vorkaufsrecht" nach § 24 BauGB und das durch Satzung begründete "Besondere Vorkaufsrecht" nach § 25 BauGB.
Ansprechpartner/-innen
- Waters, Leonie
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