Ladenschluss
In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 21.11.2006 das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW). Dieses Gesetz ist an die Stelle des bisherigen bundesweiten Ladenschlussgesetzes getreten. Es regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und ist auch auf Reisegewerbetreibende anwendbar, sofern sie Waren an jedermann absetzen.
Wann darf was verkauft werden?
Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen und sonstige Verkaufsstände, wenn in Ihnen von einer festen Stelle aus gewerbliche Waren zum Verkauf an Jedermann angeboten werden. Darüber hinaus ist dem gewerblichen Anbieten das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleichgestellt, wenn am gleichen Ort Warenbestellungen aufgegeben werden können.
Keine Verkaufsstellen sind z.B. Gast- und Speisewirtschaften, die Waren zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Auch Dienstleistungsbetriebe wie Reisebüros oder handwerkliche Reparaturstellen zählen nicht dazu.
Kern der Neuregelung ist, dass Verkaufsstellen nun mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein dürfen.
Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen Verkaufsstellen bis 14 Uhr geöffnet sein. Fällt dagegen der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen zusätzlich zu den Geschäften, die ohnehin sonntags geöffnet sein dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, sowie Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume in der Zeit von 10 bis 14 Uhr öffnen.
Für Volksfeste, Messen, Märkte und Ausstellungen gelten weiterhin die Ausnahmen der Gewerbeordnung.
Zu den folgenden Punkten haben wir Ihnen zusätzliche Informationen zusammengestellt, klicken Sie einfach auf die Links.
- Verkauf an Sonn- und Feiertagen
- Sonderregelungen für Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen an Flughäfen und Bahnhöfen
- Tag der offenen Tür
Dieser unverbindliche Überblick soll Ihnen lediglich eine erste Orientierung geben. Bei Fragen und Informationen steht Ihnen Ihre Ansprechpartner vom Fachbereich Öffentliche Ordnung gerne zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen
Ladenöffnungsgesetz NRW
Sonn- und Feiertagsgesetz NRW (Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 - GV. NRW. Seite 222 ? in der zur Zeit gültigen Fassung)
Das kostet es
Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen das Ladenöffnungsgesetz werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, in bestimmten Fällen mit Geldbußen bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
Ansprechpartner/-innen
- Helbig, Dieter
- Herr Eckert
- Herr Cyganek
- Tenbrock, Monika
Vormittags: Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
di geschlossen
Nachmittags: Mo und Do 14 - 17 Uhr