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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Das Gewerbezentralregister (GZR), nicht zu verwechseln mit dem bei der jeweiligen Kommune geführten Gewerberegister, ist dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugeordnet und hat seinen Dienstsitz in Bonn. Es ist für Gewerbetreibende in etwa das, was die "Verkehrssünderkartei" in Flensburg für Autofahrer darstellt: Im GZR werden vollziehbare und unanfechtbare Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde gespeichert, die im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung getroffen wurden, sowie bestands- bzw. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, soweit sie einen gewerberechtlichen Hintergrund haben und eine Geldbuße von mehr als 200 € festgesetzt wurde. Seit dem 1. September können Führungszeugnisse auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden:
Im Gewerbezentralregister..
Im GZR können, jeweils einer konkreten natürlichen oder juristischen Person zugeordnet, zum Beispiel folgende Eintragungen vermerkt sein:
- Widerruf einer Gaststättenerlaubnis auf Grund persönlicher Unzuverlässigkeit
- Gewerbeuntersagung auf Grund persönlicher Unzuverlässigkeit
- Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen wegen Ungeeignetheit
- Bußgeld wegen des Duldens von Jugendlichen in einer Gaststätte nach 24 Uhr
- Bußgeld wegen illegaler Beschäftigung
- Bußgeld wegen Schwarzarbeit.
Wozu brauche ich das?
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können Sie grundsätzlich nur für sich selbst oder eine von Ihnen vertretene juristische Person, nicht jedoch für Dritte, erhalten. Das bedeutet, dass Sie keine Angaben über Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Wettbewerber oder Mandanten bekommen - und diese natürlich auch nicht über Sie.
Seit der Neufassung des Schwarzarbeitsgesetzes am 23. Juli 2004 verlangen Behörden regelmäßig eine GZR-Auskunft von Personen oder Firmen, die sich um einen öffentlichen Bauauftrag bewerben. Kraft Gesetz (§ 21 SchwarzArbG) sind nämlich für gewöhnlich unter anderem diejenigen Personen oder Firmen für die Dauer von drei Jahren von Submissionen ausgeschlossen, die oder deren Vertretungsberechtigte wegen Schwarzarbeit zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt worden oder die mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt worden sind.
Hierüber hinaus müssen Sie der jeweiligen Behörde eine GZR-Auskunft vorlegen, bei der Sie die Zulassung zu einem erlaubnisbedürftigen Gewerbe beantragen oder bei der Sie ein Gewerbe anmelden möchten, welches mit einer Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verbunden ist. In diese Kategorien fallen beispielsweise Gastwirte, Kraftfahrzeug-Händler, Makler oder Taxiunternehmer.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist drei Monate lang gültig und kann in dieser Zeit auch mehrfach verwandt werden.
Das brauchen Sie
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden unmittelbar und ausschließlich vom Generalbundesanwalt erstellt. Einen Antrag auf eine solche Auskunft können Sie, wenn Sie in Bocholt wohnen oder Sie oder die von Ihnen vertretene juristische Person dort ihren Sitz haben, als Privatperson im Bürgerüro und als juristische Person im Geschäftsbereich Gewerbe im Zwischengeschoss des Rathauses am Berliner Platz 1 beantragen.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie oder ein von Ihnen Beauftragter persönlich im Rathaus erscheint; Anfragen per Brief, E-Mail, Telefax oder Telefon können nicht bearbeitet werden. Irgendwelche Formulare müssen Sie nicht ausfüllen.
Der Geschäftsbereich Gewerbe erstellt in wenigen Minuten den Antrag für Sie und schickt ihn unmittelbar per Post an den Generalbundesanwalt. Von dort erhalten Sie oder - im Fall der Zuverlässigkeitsprüfung - die zuständige Behörde innerhalb von zehn bis vierzehn Tagen die erwünschte Auskunft. Es geht auch online:
- Mittlerweile können Führungszeugnisse auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden:
Rechtliche Grundlagen
- Gewerbezentralregistergesetz,
- Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung;
- Spezialgesetze wie Gewerbeordnung, Gaststättengesetz usw.
- Auszug aus der Gewerbeordnung (GewO)
- Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI
- Gewerbezentralregister der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) als pdf-Datei (172 KB) - Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI
- Gewerbezentralregister der Gewerbeordnung (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung) als pdf-Datei (1,19 MB) - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ersten und Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI
- Gewerbezentralregister der Gewerbeordnung (GZRVwV-ÄndV)als pdf-Datei (82 KB)
Das kostet es
Die Gebühr beträgt 13 €. Sie wird bei der Antragstellung in bar bezahlt.