Gefährliche Hunde
Gefährlich im Sinne des neuen Landeshundegesetzes sind
- Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet wird.
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.
Gefährlich sind somit:
nach Punkt 1 (s.o.) Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Das sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass derartige Kreuzung nicht vorliegt.
nach Punkt 2 (s.o.) z.B.
-
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
- Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Nur mit Leine und Maulkorb
Im Stadtgebiet Bocholt müssen diese Hunde immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie das private Grundstück verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet. Der Fachbereich Öffentliche Ordnung berät Sie gern.
Wurde ein Hund durch die Ordnungsbehörde oder den Amtstierarzt eindeutig als gefährlich eingestuft, kann keine Ausnahmegenehmigung von der Leinen- und Maulkorbpflicht erteilt werden.
Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.Zusätzliche Pflichten
Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, braucht dazu eine so genannte ordnungsbehördliche Erlaubnis. Sie wird in Bocholt vom Fachbereich Öffentliche Ordnung erteilt und muss umgehend beantragt werden.
Wer den Antrag stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und dem Fachbereich Öffentliche Ordnung- seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachweisen,
- nachweisen, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht,
- die Nummer des Mikrochips mitteilen,
- nachweisen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist, (zum Beispiel mit Fotos oder per Ortstermin, der Fachbereich Öffentliche Ordnung berät Sie gern.)
- die nötige Sachkunde nachweisen.
Dies geschieht in einem "Fachgespräch" mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Schwerpunkte des Gesprächs sind die persönliche Eignung des Hundehalters oder der Hundehalterin sowie die artgerechte Haltung des Hundes.
Wurde das Tier nach dem 6. Juli 2000 angeschafft, ist darüber hinaus nachzuweisen, dass es dafür ein überwiegendes besonderes Interesse gab. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hund ein Tanklager oder einen Betrieb mit gefährlichen Chemikalien bewachen soll.
Die Zucht mit gefährlichen Hunden ist verboten.
Rechtliche Grundlagen
Das Landeshundegesetz NRW ersetzt seit Anfang des Jahres die Landeshundeverordnung. Das Gesetz wurde vom Land Nordrhein-Westfalen erlassen, es umzusetzen und zu kontrollieren ist Aufgabe der Städte.
Ihre Ansprechpartner/ innen
- Frau StrupekBürgerbüro:Mo, Mi, Do: 8 bis 17 UhrDie: 8 bis 14 UhrFr: 8 bis 12.30 UhrSa: 9 bis 12 UhrAufenthaltsrecht:Mo, Mi, Do, Fr. 8 bis 12.30 UhrMo und Do : 14 bis 17 UhrVerkehrsüberwachung und Allgemeine Ordnung/ Gewerbeangelegenheiten:Mo, Mi, Do, Fr: 8 bis 12.30 UhrDie: 8 bis 14 UhrMo, Mi, Do: 14 bis 17 Uhr
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