Hunde bestimmter Rassen
An die Haltung bestimmter Hunderassen knüpft der Gesetzgeber besondere Anforderungen.
Diese Rassen
sind im Landeshundegesetz NRW im § 10 genannt:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Español
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
Nur mit Leine und Maulkorb
Im Stadtgebiet Bocholt müssen diese Hunde immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie das private Grundstück verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und Zuwegen an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten.
Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet. Das Fachbereich Öffentliche Ordnung berät Sie gern.
Zusätzliche Pflichten
Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, braucht dazu eine so genannte ordnungsbehördliche Erlaubnis. Sie wird in Bocholt vom Fachbereich Öffentliche Ordnung erteilt und muss umgehend beantragt werden.
Wer den Antrag stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und dem Fachbereich Öffentliche Ordnung
- seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart O) nachweisen,
- nachweisen, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht,
- die Nummer des Mikrochips mitteilen,
- nachweisen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist, (zum Beispiel mit Fotos oder per Ortstermin, der Fachbereich Öffentliche Ordnung berät Sie gern.)
- die nötige Sachkunde nachweisen.
Dies geschieht in einem "Fachgespräch" mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Schwerpunkte des Gesprächs sind die persönliche Eignung des Hundehalters oder der Hundehalterin sowie die artgerechte Haltung des Hundes.
Alternativ kann der Nachweis auch von anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
Rechtliche Grundlagen
Das Landeshundegesetz NRW ersetzt seit Anfang des Jahres die Landeshundeverordnung. Das Gesetz wurde vom Land Nordrhein-Westfalen erlassen, es umzusetzen und zu kontrollieren ist Aufgabe der Städte.
Der Text des Landeshundegesetzes NRW im Überblick.
Ihre Ansprechpartner/ innen
- Frau StrupekBürgerbüro:Mo, Mi, Do: 8 bis 17 UhrDie: 8 bis 14 UhrFr: 8 bis 12.30 UhrSa: 9 bis 12 UhrAufenthaltsrecht:Mo, Mi, Do, Fr. 8 bis 12.30 UhrMo und Do : 14 bis 17 UhrVerkehrsüberwachung und Allgemeine Ordnung/ Gewerbeangelegenheiten:Mo, Mi, Do, Fr: 8 bis 12.30 UhrDie: 8 bis 14 UhrMo, Mi, Do: 14 bis 17 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten Termine vereinbaren.
- Heine, MarkusBürgerbüro:Mo, Mi, Do: 8 bis 17 UhrDie: 8 bis 14 UhrFr: 8 bis 12.30 UhrSa: 9 bis 12 UhrAufenthaltsrecht:Mo, Mi, Do, Fr. 8 bis 12.30 UhrMo und Do : 14 bis 17 UhrVerkehrsüberwachung und Allgemeine Ordnung/ Gewerbeangelegenheiten:Mo, Mi, Do, Fr: 8 bis 12.30 UhrDie: 8 bis 14 UhrMo, Mi, Do: 14 bis 17 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten Termine vereinbaren.