Sondernutzung - FB 20 - Öffentliche Ordnung
Genehmigung zur Nutzung von Straßen- und Parkflächen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, anhand der Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes, Straßenverkehrsordnung und der Sondernutzungssatzung der Stadt Bocholt. Entsprechende Gebühren werden entweder nach der Sondernutzungssatzung oder nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Gemeinsame Information der Werbegemeinschaft und der Stadt Bocholt
In einem gemeinsamen Faltblatt haben Stadt Bocholt und die Werbegemeinschaften in der Stadt zum Thema "Werbestopper" in der Innenstadt Informationen zusammengestellt.
Grundsätzliches
Die Bocholter Innenstadt hat durch die umfangreichen Umgestaltungsmaßnahmen deutlich an Attraktivität für die Bürger der Stadt und die Gäste aus der Region gewonnen. Das Bild, insbesondere der Fußgängerzonen Nord-, Neu- und Osterstraße, hat sich durch den Abschluss der Baumaßnahmen und der Möblierungen nunmehr abgerundet. In der baustellenbedingten Übergangszeit haben die Straßengemeinschaften und Anlieger im Sinne der Kundenorientierung durch Einzelaktionen, z. B. durch die Aufstellung mobiler Bänke und Blumenkübel, die Zonen aufgewertet. Daneben fand jedoch auch eine rege, in diesem Zusammenhang städtischerseits überwiegend nicht genehmigte, jedoch geduldete Sondernutzung durch sogenannte Werbestopper statt. Nur ansprechende Displays mit integriertem Werbeschild und Prospekthalter sind zur Aufstellung in einem Bereich von bis zu 1,50 m, gemessen ab der Geschäfts-/Hausfassade, genehmigungsfähig. Die Aufstellung eines Werbeschildes ist jedoch nur nach vorherigem Antrag auf Sondernutzung mit genauer Beschreibung und Foto im Rahmen einer Einzelfallentscheidung möglich. So wurden Anfang dieses Jahres - neben 14 genehmigten - zusätzlich 94 weitere Werbestopper gezählt. Diese große Anzahl oftmals defekter aufwertungsbedürftiger und sich in Farbnuancen bzw. dem Erscheinungsbild teilweise grell unterscheidenden Infoständern wirkt sich abträglich auf das Gesamterscheinungsbild der Innenstadt aus und widerspricht der Zielsetzung einer ansprechenden Stadtgestaltung. Diese sowie weitere in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen stellten den Ausgangspunkt gemeinsamer Überlegungen sowohl der Mitglieder des Arbeitskreises Innenstadt, der Stadtverwaltung und des Bocholter Innenstadthandels sowie insbesondere auch der Werbegemeinschaft Bocholt dar, wobei im Ergebnis für die zukünftige Sondernutzung, geltend ab 01.09.2001, folgende Eckpunkte festgelegt wurden:
Verkaufsständer/Warenauslagen/Werbeschilder
Die Aufstellung von Warenauslagen und Verkaufsständern hat sich - auch unter Gesichtspunkten der Innenstadtbelebung - in ca.15 Jahren erfolgreich bewährt. Diese Sondernutzung ist (auch versehen mit einem kleinen Werbedisplay) in einem Bereich bis zu 1,50 m - gemessen ab der Geschäftsfassade genehmigungsfähig.
Werbestopper
Die Aufstellung von einfachen Werbestoppern ist bis auf die nachstehend aufgeführten Ausnahmetatbestände grundsätzlich unzulässig:
- Gastronomiebereich (Hinweise auf die täglich wechselnden Angebote des Betriebes).
- Geschäftslokale im Obergeschoss (gut gestaltetes Verkaufsdisplay mit Hinweis auf solche Betriebe, deren Geschäftsräume sich ausschließlich im Obergeschoss befinden).
Hierüber hinausgehende Ausnahmeregelungen werden -abgesehen von den o. a. Möglichkeiten zu Punkt (1) - aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erteilt
Blumenschmuck/jahreszeitliche Dekoration
Blumenschmuck sowie sonstige jahreszeitliche bzw. anlassbezogene Dekoration vor der Fassade auf öffentlicher Fläche ist erwünscht. Im Interesse eines straßeneinheitlichen Gesamtbildes ist jedoch möglichst zu gewährleisten, dass die Wahl der Pflanztröge bzw. der Bepflanzung/Dekoration von den jeweiligen Straßengemeinschaften zu treffen ist. Auch weihnachtliche Dekoration, z. B. kleine Tannenbäume, ist erwünscht. Der Schmuck der Straßenlaternen (Blumenampeln,Weihnachtskränze und -girlanden)findet in Abstimmung mit der Stadt Bocholt statt. In Abstimmung mit dem Arbeitskreis Innenstadt und dem Innenstadthandel, insbesondere der Werbegemeinschaft, gelten diese Regelungen ab dem 01.09.2001. Beabsichtigte Sondernutzungen können - soweit nicht bereits erlaubt - bei der Stadt Bocholt, Fachbereich öffentliche Ordnung, Berliner Platz 1, 46395 Bocholt, beantragt werden.
Imbissstände/Außengastronomie
Außerordentlich erwünscht ist nach wie vor die Ausgestaltung der Außengastronomie, da diese wesentlich zur Steigerung der Attraktivität und Verweildauer in der Innenstadt beiträgt. Über den bisher genehmigten Rahmen hinaus werden keine zusätzlichen stationären Imbissstände zugelassen. Ausnahmen bilden Stadt- und Straßenfeste.
Ihr Ansprechpartner
- Thesing, Ludger