Preisüberwachung
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren und Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.Hierbei sind auch die Verkaufs- oder Leistungseiheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Diese generelle Vorschrift der Preisangabenverordnung dient dem Verbraucher dazu, angesichts der der heutigen Angebotsvielfalt einen zuverlässigen Preisvergleich zu ermöglichen. Eine Überwachung dieser Vorschrift obliegt dem Fachbereich Öffentliche Ordnung, der mehrfach im Jahr entsprechende Kontrollen durchführt.
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