Achtung: Bürgerservice eingeschränkt bzw. mit geänderten Abläufen
Wegen der derzeitigen Krisensituation in Zusammenhang mit dem weltweit grassierenden Coronavirus bietet die Bocholter Verwaltung ihren Bürgerservice unter Beachtung von Schutzmaßnahmen an. Bitte gesonderte Hinweise beachten!
Gewerbe
Jede gewerbliche Tätigkeit muss grundsätzlich vor ihrer Aufnahme angemeldet werden. Dies gilt sowohl für Hauptniederlassungen, als auch für Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen. Bei einem Wechsel des Betriebssitzes innerhalb des Stadtgebietes Bocholt oder bei einem Wechsel oder einer Ausdehnung des Gewerbegegenstandes, muss das Gewerbe umgemeldet werden. Eine Abmeldung ist anzuzeigen, wenn der Gewerbebetrieb aufgegeben oder der Gewerbebetrieb in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stadt- oder Gemeindeverwaltung verlegt wird.
Für die An-, Um- und Abmeldung der gewerblichen Tätigkeit ist der Fachbereich Öffentliche Ordnung, Geschäftsbereich Gewerbeangelegenheiten, zuständig.
Die Gewerbemeldung kann grundsätzlich nur von dem/den Gewerbetreibenden, bzw. von bevollmächtigten Personen durchgeführt werden. Nutzen Sie unsere Formulare zur An-, Ab- und Ummeldung eines Gewerbebetriebes, sowie das Beiblatt im Falle von mehreren Geschäftsführern, für den Fall, dass der Gewerbetreibende nicht persönlich vorsprechen kann.
Zur Gewerbemeldung ist ein Ausweisdokument vorzulegen. Ausländische Gewerbetreibende müssen die für die anzumeldende Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vorlegen. Ausländische juristische Personen müssen einen Nachweis der Eintragung im Handelsregister und eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beibringen.
Hinweis: Manche Gewerbetätigkeiten unterliegen der Erlaubnis- oder Überwachungspflicht. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Sprechen Sie mit Ihren Ansprechpartner*innen!
Das kostet es
Pro Gewerbeanmeldung/-ummeldung müssen Sie nach der Tarifstelle 12.1.3 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - je nach Unternehmensform - eine Gebühr in Höhe von mindestens 26 Euro bezahlen. Die Gewerbeabmeldung ist kostenlos.
Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis richten sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Ihre Ansprechpartner
Formulare/Medien:
- Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (Abivor)
- Beiblatt zur Gewerbemeldung - mehrere Geschäftsführer
- Antrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
- Kurzantrag auf Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
- Gewerbeabmeldung
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbeummeldung