Einbürgerung
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt als Kind eines deutschen Elternteils oder eines ausländischen Elternteils mit langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet erworben. Sie kann außerdem durch Einbürgerung verliehen werden.
Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt
Gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erwirbt ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufgehalten hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
In diesem Fall stellt das Standesamt von Amts wegen, also ohne Antrag oder sonstige Willenserklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit fest, die daraufhin auch im Melderegister eingetragen wird. Ein solches Kind besitzt die doppelte Staatsbürgerschaft, da es neben der deutschen auch die elterliche Nationalität erworben hat.
§ 29 StAG schreibt vor, dass diese sogenannten "Optionskinder" sich zwischen Vollendung des 18. und des 23. Lebensjahres entscheiden, welche der beiden Staatsangehörigkeiten sie behalten und welche sie aufgeben wollen. Über Ausnahmen informiert Sie die Einbürgerungsbehörde.
Deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Ein ausländischer Staatsangehöriger kann die deutsche Nationalität durch Einbürgerung gemäß §§ 8 - 10 StAG erwerben. Während § 8 StAG die Ermessenseinbürgerung regelt, bestimmt sich die so genannte Anspruchseinbürgerung bei den Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG und bei allen übrigen Ausländern nach § 10 StAG.
Grundsätzlich setzt eine Einbürgerung einen mindestens achtjährigen (bei Ehegatten Deutscher: dreijährigen) rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus; Zeiten aus abgelehnten Asylverfahren oder Duldungen werden hierbei nicht angerechnet.
Hierüber hinaus wird im Wesentlichen vorausgesetzt, dass der Einbürgerungsbewerber
- sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt,
- den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ("Sozialhilfe") bestreiten kann,
- nicht vorbestraft oder insgesamt zu höchstens 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden ist
- und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Antragsteller aus Ländern außerhalb der Europäischen Union müssen hierüber hinaus im Regelfall auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht in der Gesamtheit erfüllen, berät der Fachbereich Öffentliche Ordnung Sie gerne über mögliche Sonder- und Ausnahmeregelungen. Auch weitere Details, den Antragsvordruck und eine Liste mit den vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie dort.
Sprachkenntnisse
Wer nicht wenigstens vier Jahre lang eine deutschsprachige Schule erfolgreich und mit einer Deutschnote von mindestens "ausreichend" besucht hat, muss das Zertifikat Deutsch (B 1) in mündlicher und schriftlicher Form nachweisen. Dieses wird im Integrationskurs vermittelt und bei entsprechend zertifizierten Stellen, beispielsweise der Volkshochschule. Sprachtests bei der Ausländerbehörde finden nicht statt.
Rechtliche Grundlagen
Das kostet es
Die Einbürgerung kostet 255 Euro pro Person.
Werden minderjährige Kinder mit mindestens einem Elternteil eingebürgert, ermäßigt sich die Gebühr auf 51 Euro pro Kind.
Im Fall einer Antragsablehnung bzw. Rücknahme werden folgende Bearbeitungsgebühren fällig:
- bei Ablehnung eines Erwachsenen: 191 Euro
- bei Antragsrücknahme eines Erwachsenen: 63,75 Euro
- bei Ablehnung eines Kindes: 38,25 Euro
- bei Antragsrücknahme eines Kindes: 12,75 Euro
Ihr Ansprechpartner
- Frau Goting
Vormittags: Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
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Nachmittags: Mo und Do 14 - 17 Uhr - Wolters, Martin
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