Bearbeitung von Widersprüchen (22)
Widersprüche gegen Sozialhilfebescheide oder Arbeitslosengeld II - Angelegenheiten werden vom Fachbereich Soziales bearbeitet.Das Rechtsstaatsprinzip
in der Bundesrepublik beinhaltet u.a., dass sich der Bürger gegen die Verwaltungsakte der Behörde zur Wehr setzen kann. Unter einem Verwaltungsakt versteht man jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Recht trifft und die auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (z.B. also ein Sozialhilfebescheid). Gegen den Verwaltungsakt einer Behörde ist grundsätzlich der Widerspruch zulässig. Widersprüche sind schriftlich einzulegen; sie können aber auch zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung erläutert Näheres. Wenn der Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes zulässig. Enthält der Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung, dann verlängert sich die Frist auf ein Jahr nach Zustellung.Rechtliche Grundlagen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG.NW),
- Sozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren (SGB-X),
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Ihr/e Ansprechpartner/in
- Herr Mateika
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