Leistungen für Flüchtlinge
Bar- und Sachleistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen oder
2. vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind oder
3. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer sind.
Es handelt sich dabei um Leistungen, die bei dem oben genannten Personenkreis an Stelle der Sozialhilfe gewährt werden. Zu gewähren ist der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.
Das brauchen Sie
Einkommensnachweise wie z.B.
- Lohnbescheinigung
- Arbeitslosengeld/-hilfebescheid
- Krankengeldbescheinigung
- Wohngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
Kontoauszüge der letzten drei Monate, Zuweisungsbescheid der Landesstelle Unna-Massen Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung.
Rechtliche Grundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)Ansprechpartner/-innen
- Frau Fortmann
- Herr Quell
Freier Publikumszugang ohne Terminvereinbarung ist ausschließlich am
mo + do: 14 - 17 Uhr
mit + fr 8 - 11 Uhrmöglich.
Während der regulären Öffnungszeiten
Mo. 8-12.30 u. 14-17
Di. geschlossen
Mi. 8-12.30
Do. 8-12.30 u. 14-17
Fr. 8-12.30steht Ihr Sachbearbeiter/Ihre Sachbearbeiterin nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.
- Frau Nattefort
Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
Die (ganztägig) + Mi (nachmittags) geschlossen
Mo + Do 14 - 17 Uhr - Herr Schilderink
Freier Publikumszugang ohne Terminvereinbarung ist ausschließlich am
mo + do: 8 - 12:30 und
mit + fr 11 - 12.30 Uhrmöglich.
Während der regulären Öffnungszeiten
Mo. 8-12.30 u. 14-17
Di. geschlossen
Mi. 8-12.30
Do. 8-12.30 u. 14-17
Fr. 8-12.30steht Ihr Sachbearbeiter/Ihre Sachbearbeiterin nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.