Beistandschaft
Mit der Reform des Kindschaftsrechts ist am 01. Juli 1998 auch das neue Beistandschaftsgesetz in Kraft getreten.
Durch das Beistandschaftsgesetz
wurde die bisher für nicht eheliche Kinder kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft des Jugendamtes abgeschafft und für alleinsorgeberechtigte Elternteile die Möglichkeit geschaffen, künftig auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, bei dem sich das Kind befindet. Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Für die Einrichtung der Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung, Genehmigung oder Bestätigung seitens des Jugendamtes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Eine Beistandschaft wird für
- die Feststellung der Vaterschaft und
- die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
eingerichtet.
Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der Antragstellende dieses schriftlich verlangt. Der Inhaber der Sorge muss dann wieder allein für eine Vertretung des Kindes sorgen.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.
Wenn die Mutter minderjährig ist, tritt weiterhin kraft Gesetzes eine gesetzliche Amtsvormundschaft ein. Die gesetzliche Amtsvormundschaft umfasst die gesamte elterliche Sorge für das Kind. Allerdings geht die Meinung der Mutter - im Falle von Meinungsverschiedenheiten - in der Regel vor der des Amtsvormundes.
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