Gebäudeeinmessung
Erfassung des Gebäudes im Liegenschaftskataster (Einmessungspflicht). Weitere Auskünfte erhalten Sie auch beim Kreis Borken.
Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Ein Gebäude ist ein Bauwerk mit Wohn-, Aufenthalts- und Nutzungsräumen, das ausreichend beständig, standfest und räumlich fest umschlossen ist. Wenn Sie ein solches Gebäude neu errichten oder in seinem Grundriss verändern, unterliegt es der Einmessungspflicht.
Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Ebenso unterliegen Gebäude von geringer Grundrissfläche (< 10 m²) oder Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, fliegende Bauten, überdachte Stellplätze) nicht der Einmessungspflicht.
Hinweis: Die Kosten der Einmessung hat der/die jeweilige Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r des Grundstückes zu tragen. Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen Gebührentarif festgeschrieben. Nur wenn das Gebäude/Gebäudeteile vor dem 01.08.1972 errichtet worden sind, wird die Einmessung gebührenfrei durch den Kreis Borken, Fachbereich 62, Vermessung und Kataster durchgeführt.
Das brauchen Sie
Für den amtlichen Nachweis eines fertiggestellten Gebäudes im Kataster wird eine Vermessung mit genauem Bezug zu den Grundstücksgrenzen benötigt. Baupläne und Lagepläne reichen als Nachweis nicht aus. Der Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r hat die Einmessung des Gebäudes selbständig zu beantragen. Die Vermessung kann entweder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder durch den Kreis Borken durchgeführt werden.
Rechtliche Grundlagen
- Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW)
- Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW)
- Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng KO)