Achtung: Bürgerservice eingeschränkt bzw. mit geänderten Abläufen
Wegen der derzeitigen Krisensituation in Zusammenhang mit dem weltweit grassierenden Coronavirus bietet die Bocholter Verwaltung ihren Bürgerservice unter Beachtung von Schutzmaßnahmen an. Bitte gesonderte Hinweise beachten!
Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt nach § 55 Gewerbeordnung, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder eine solche zu haben,
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Zur Ausübung
eines Reisegewerbes wird eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte benötigt. Die Reisegewerbekarte kann sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen ausgestellt werden.
Das brauchen Sie
Für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte ist persönlich ein Antrag zu stellen. Hierzu sind zudem folgende Unterlagen einzureichen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als drei Monate, zu beantragen im Bürgerbüro Ihrer Wohngemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als drei Monate
- für natürliche Personen über das Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde
- für juristische Personen über die Gewerbeabteilung Ihrer Wohnsitz/bzw. Betriebssitzgemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Sie zuständigen Finanzamtes, nicht älter als drei Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Ihrer Wohnsitzgemeinde, nicht älter als drei Monate
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (nur bei Speisewirtschaften!)
- Ggf. Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
- Aufenthaltserlaubnis für Nicht-Deutsche Staatsangehörige
Rechtliche Grundlagen
§ 55 Gewerbeordnung
Das kostet es
Die Mindestgebührt für eine Reisegewerbekarte beträgt 120 €