Dienstbarkeit (Recht an Grundstücken)
Dienstbarkeiten sind Rechte, die auf eine inhaltliche oder zeitlich beschränkte Nutzung eines fremden Grundstücks gehen und im Grundbuch (dinglich) eingetragen werden.
Durch ihre inhaltliche oder zeitliche Beschränkung unterscheiden sich die Dienstbarkeiten von dem Erbbaurecht, das auf die volle Nutzung eines Grundstücks geht.
Folgende Arten der Dienstbarkeiten sind zu unterscheiden:
- Grunddienstbarkeiten: Sie stehen dem jeweiligen Eigentümer eines fremden Grundstücks zu und gehen auf eine beschränkte Benutzung eines anderen Grundstücks, und zwar regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung
- Persönliche Dienstbarkeiten: Sie stehen einer bestimmten Person höchstens auf Lebenszeit zu. Hierzu gehören:
1. Der Nießbrauch
2. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die ihrem Inhalt nach den Grunddienstbarkeiten gleichstehen. - Das Dauerwohnrecht, das als besondere Art der Dienstbarkeit durch das Wohnungseigentumsgesetzt (WEG) geschaffen worden ist.
Das brauchen Sie
Keine Unterlagen Dienstbarkeiten sind durch notarielle Urkunde beim Amtsgericht – Grundbuchamt - einzutragen.
Rechtliche Grundlagen
- BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
- GBO - Grundbuchordnung
Ihre Ansprechpartner
- Deckers, Gerhard
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