Wahlen
In Bocholt finden in regelmäßigen Abständen Wahlen statt. Der Fachbereich Öffentliche Ordnung führt diese Wahlen durch und organisiert den Ablauf.
Für alle Wahlen gilt der Wahlrechtsgrundsatz der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.
Rund vier bis sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin richtet der Fachbereich das Wahlamt ein. In diesem wird
- das Wählerverzeichnis geführt,
- Wahlscheine aus- und Briefwahlunterlagen bereitgestellt
- Wahlhelfer gewonnen und einberufen
- Wahllokale angemietet, ausgestattet und eingerichtet
Zum Wahlablauf und zur Organisation werden in dieser Zeit entsprechende Informationen über die Presse und auf der städtischen Webseite veröffentlicht.
Welche Wahlen gibt es?
Europawahl
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden von den wahlberechtigten Deutschen für fünf Jahre gewählt.
Bundestagswahl
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Der Bundestag besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die für vier Jahre in so genannten Wahlkreisen gewählt werden.
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Bei bestimmten Gesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates - der Vertretung der Länderregierungen - erforderlich.
Die Stadt Bocholt gehört neben den Städten und Gemeinden Borken, Gescher, Heiden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Stadtlohn, Südlohn, Velen und Vreden zum Wahlkreis 126 Borken II.
Landtagswahl
Der für jeweils fünf Jahre gewählte Landtag ist die gesetzgebende, den Ministerpräsideten wählende und die Landesregierung kontrollierende Volksvertretung. Der Landtag verfügt über die üblichen Rechte eines Parlaments.
Kommunalwahl - Bürgermeisterwahl
Bürgermeisterwahl
Der Bürgermeister wird von den Bürgern für die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Wählbar ist,
- wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und
- eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat,
- das 23. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter und verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte.
Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.
Kommunalwahl
Nach § 40 der Gemeindeordnung (GO) für das Land NRW wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister der auch den Vorsitz im Rat führt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht im Rat.
Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
Gleichzeitig mit der Wahl der Stadtverordnetenversammlung wird auch der Kreistag des Kreises Borken gewählt.
Integrationsratswahl
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gibt den ausländischen Einwohnern im § 27 die Möglichkeit zur Wahl von Integrationsräten. In der Hauptsatzung (§ 7) hat die Stadtverordnetenversammlung festgelegt, dass ein Integrationsrat mit 18 Mitgliedern eingerichtet wird. Die Mitglieder werden am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt.
Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
- auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
- die Asylbewerber sind.
Rechtliche Grundlagen
- Grundgesetz
- Landesverfassung NRW
- Gemeindeordnung NRW
- Europawahlgesetz
- Europawahlordnung
- Bundeswahlgesetz
- Bundeswahlordnung
- Landeswahlgesetz
- Landeswahlordnung
- Kommunalwahlgesetz
- Kommunalwahlordnung
- Parteiengesetz
- Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahlen in der Stadt Bocholt gem. § 27 GO NRW
Ihre Ansprechpartner
- Olbing, Norbert
Vormittags: Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
di geschlossen
Nachmittags: Mo und Do 14 - 17 Uhr - Frau Wahlamt Bocholt
Öffnungszeiten ab 19. April 2022 (Landtagswahl NRW 2022):
Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Dienstag: 8 – 14 Uhr
Mittwoch: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Donnerstag: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Freitag: 8 – 12 UhrZusätzlich:
Samstage, 23. und 30. April 2022: 9 – 12 Uhr
Freitag, 13. Mai 2022: 8 – 18 Uhr - Wolters, Martin
Vormittags: Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
di geschlossen
Nachmittags: Mo und Do 14 - 17 Uhr - Tenbrock, Monika
Vormittags: Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
di geschlossen
Nachmittags: Mo und Do 14 - 17 Uhr