Wohnberechtigungsbescheinigung
Für eine sozial angemessene Wohnraumversorgung werden notwendige Berechtigungen und sonstige Hilfen erteilt.
Eine öffentlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung) kann nur gegen Vorlage einer entsprechenden Berechtigung angemietet werden. Die Erteilung solcher Legitimationen (Wohnberechtigungsbescheinigung, Benutzungsgenehmigung, Freistellung) ist abhängig von den Einkünften aller im Haushalt lebenden Personen. Die von der Anstalt des öffentlichen Rechts (NRW.Bank) des Landes NRW zunächst zinslos ausgezahlten Wohnungsbauförderdarlehen werden 10 Jahre nach der Bezugsfertigkeit mit 6 % jährlich verzinst. Diese zinsanhebungsbedingte Mehrbelastung kann - allerdings immer nur für zunächst 3 Jahre - begrenzt werden oder ganz entfallen. Auch diese sog. Zinsbescheinigung erhalten Sie wie alle anderen Wohnnutzungsberechtigungen und sonstige persönliche Hilfestellungen, die den geförderten bzw. den Sozialwohnungsbestand betreffen, beim Geschäftsbereich Wohnen.
Das brauchen Sie
Aktuelle Nachweise des Familieneinkommens
Rechtliche Grundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW)
Das kostet es
Die Beratung ist immer gebührenfrei. Die Gebühren für eine Freistellung von den Belegungsbindungen betragen 25,-- Euro, für alle anderen Berechtigungen 10,-- Euro.
Ansprechpartner/-innen
- Herr Hübers
Mo, Mi, Do, Fr 8 - 12.30 Uhr
Die (ganztägig) + Mi (nachmittags) geschlossen
Mo + Do 14 - 17 Uhr