Hinweise für nicht miteinander verheiratete Eltern
Um eine Geburt beurkunden zu lassen, sind Unterlagen erforderlich. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern werden drei Fälle unterschieden.
Fall 1: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden.
Sie benötigen:
- wenn Sie ledig sind, Ihre eigene Original-Geburtsurkunde; diese erhalten Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
- wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister Ihrer letzten Ehe inklusive eines Nachweises über die Auflösung dieser Ehe (rechtskräftiges Scheidungsurteil, bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten). Diese Unterlagen erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem Ihre Ehe geschlossen wurde.
- eine von Ihnen unterschriebene Erklärung, welche/n Vornamen Ihr Kind führen soll (auf der ersten Seite der Geburtsanzeige möglich). Das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.
- Personalausweis oder Reisepass
Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben;
oder - die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
Fall 2: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.
(Hinweis vorab: Wenn Sie die Vaterschaft anerkennen wollen, setzen Sie sich zunächst mit dem Jugendamt der Stadt Bocholt in Verbindung. Nachdem Sie diesen Termin wahrgenommen haben, benötigen Sie die in Fall 3 aufgelisteten Unterlagen.)
Sie benötigen:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist: eine Original-Geburtsurkunde
- für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe
- Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
Alternative 1:
- Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Jugendamt zu.
- Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter.
- Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung des Vaters muss öffentlich beglaubigt werden).
Alternative 2:
- Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Jugendamt zu.
- Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
- Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Fall 3: Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.
Sie benötigen:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, eine Original-Geburtsurkunde, für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe.
- die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung.
- falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Diese Festlegung ist für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich.
- falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn dieser vorher in einer öffentlich beglaubigten Erklärung angibt, dass er damit einverstanden ist.
- Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
Fragen beantwortet Ihnen das Bocholter Standesamt.
Ihre Ansprechpartner
- Fahrland, Annika
Mo, Mi, Do, Fr: 8 - 12.30 Uhr
Mo: 14 - 16 Uhr
Do: 14 - 17.30 Uhr
Anmeldung zur Eheschließung:
Mo, Mi, Do.: 8 - 12 Uhr
Mo: 14 - 16 Uhr
Do: 14 - 17 Uhr
(Freitags generell keine Anmeldungen zur Eheschließung) - Purwin-Probst, Thomas
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(Freitags generell keine Anmeldungen zur Eheschließung) - Ring, Stefanie
Mo, Mi, Do, Fr: 8 - 12.30 Uhr
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(Freitags generell keine Anmeldungen zur Eheschließung) - Thiel, Laura
Mo, Mi, Do, Fr: 8 - 12.30 Uhr
Mo: 14 - 16 Uhr
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(Freitags generell keine Anmeldungen zur Eheschließung)