Konzession
Wer eine Gaststätte eröffnen möchte, benötigt hierzu eine Erlaubnis des Fachbereichs Öffentliche Ordnung. Diese hängt von der persönlichen Zuverlässigkeit des Wirtes, aber auch von der baulichen Eignung des in Aussicht genommenen Objektes abhängig.
Wann sprechen wir von einem Gaststättenbetrieb?
Ein Gaststättenbetrieb liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn eine natürliche oder juristische Person mit Gewinnerzielungsabsicht Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder im Reisegewerbe auf Veranstaltungen anbietet. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb nur bestimmten Personenkreisen (z. B. Vereinsheim) zugänglich ist oder der Gewinn einem gemeinnützigen Zweck zufließt.
Wer benötigt eine Erlaubnis?
Seit der Neufassung des Gaststättengesetzes zum 1. Juli 2005 gelten Hotels, die Speisen oder Getränke nicht oder nur an Hausgäste abgeben, nicht mehr als Gaststätten. Sie sind somit erlaubnisfrei und müssen der zuständigen Ordnungsbehörde nur noch angezeigt werden. Gaststätten, die keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, benötigen gleichfalls keine Erlaubnis mehr. Das bedeutet insbesondere, dass Imbisse in Bäckereien und Metzgereien, aber auch Trinkhallen konzessionsfrei sind, sofern kein Alkohol ausgeschenkt wird.
Erlaubnispflichtig jedoch sind diejenigen Gaststätten, die alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Nur wenige Gewerbe sind so auf die Eignung des Inhabers angewiesen wie die Gastronomie. Alkohol- und Drogenmissbrauch, Schlägereien, hygienische Missstände oder Verstöße gegen den Jugendschutz sind derart gravierende Gefahren für die Allgemeinheit, dass sie - soweit irgend möglich - ausgeschlossen werden müssen. Aus diesem Grund legt das Gaststättengesetz fest, dass nur zuverlässige Personen für eine Konzession in Frage kommen.
Welche Hinderungsgründe stehen einer Erlaubnis entgegen?
Gemäß § 4 Absatz 1 des Gaststättengesetzes ist ein Erlaubnisantrag abzulehnen, wenn der Antragsteller erheblich einschlägig vorbestraft oder finanziell leistungsunfähig ist oder sich bereits in der Vergangenheit als für die Führung einer Gaststätte unzuverlässig erwiesen hat. Erhebliche Steuerrückstände oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stehen einer Konzessionierung ebenfalls regelmäßig entgegen.
Wichtig: Baurecht
Beachten Sie bitte, dass Ihre Gaststätte von der Bauordnung mängelfrei abgenommen werden muss. Gegebenenfalls müssen Sie ein Schallschutzgutachten vorlegen oder auch andere Auflagen beachten.
Das brauchen Sie
- Antrag ausgefüllt und unterschrieben
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als drei Monate , zu beantragen im Bürgerbüro Ihrer Wohngemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als drei Monate
- für natürliche Personen über das Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde
- für juristische Personen über die Gewerbeabteilung Ihrer Wohnsitz/bzw. Betriebssitzgemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Sie zuständigen Finanzamtes, nicht älter als drei Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Forderungsmanagements/Stadtkasse Ihrer Wohngemeinde, nicht älter als drei Monate
- Nachweis über mängelfreie Bauabnahme; hierzu setzen Sie sich bitte frühzeitig unter Vorlage von jeweils zwei Lageplänen und Grundrisszeichnungen der Gaststätte mit dem Geschäftsbereich Bauordnung (Tel. 02871/953-416) in Verbindung,
- Unterrichtungsnachweis einer deutschen Industrie- und Handelskammer oder Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Gastronomie- oder Lebensmittelgewerbe; für die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren ist unbedingt eine vorherige Anmeldung (IHK Geschäftsstelle Bocholt: 02871/99030) notwendig,
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 des Bundes-Infektionsschutzgesetzes oder ein Gesundheitszeugnis nach altem Recht (nur bei Speisewirtschaften)
- Ihren Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis;
Juristische Personen legen im Genehmigungsverfahren diese Unterlagen für sich (GZR, Finanzamt, Forderungsmanagement/Stadtkasse) und ihren Geschäftsführer und außerdem einen Auszug aus dem Handelsregister vor; bei juristischen Personen in Gründung ist der notarielle Gründungsvertrag notwendig. Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, achten Sie bitte darauf, dass Ihnen die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht durch ausländerrechtliche Auflage verboten ist.
Rechtliche Grundlagen
Gaststättengesetz
Das kostet es
Was kostet die Erlaubnis?
Entscheidend für die Höhe der Gebühren ist der zeitliche Aufwand und nicht mehr die Art und Größe des jeweiligen Objetes. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 300 EUR (Mindestgebühr) und 3.500 EUR (Höchstgebühr). Wobei die Höchstgebühr nur in den Fällen von besonders großem Verwaltungsaufwand anfällt. Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis liegt zwischen 150 EUR (Mindestgebühr) und 250 EUR Höchstgebühr.
Diese Gebühr ist einmalig zu zahlen. Hinzu kommen jedoch noch Auslagen für z.B. die Gewerbeanmeldung, Führungszeugnis und Gewerbezentralregister (je 13 EUR) sowie die Teilnahme an den Unterrichtungsverfahren und ggf. für bauliche Maßnahmen.
Ihre Ansprechpartner
- Helbig, DieterBürgerbüro:Mo, Mi, Do: 8 bis 17 UhrDie: 8 bis 14 UhrFr: 8 bis 12.30 UhrSa: 9 bis 12 UhrAufenthaltsrecht:Mo, Mi, Do, Fr. 8 bis 12.30 UhrMo und Do : 14 bis 17 UhrVerkehrsüberwachung und Allgemeine Ordnung/ Gewerbeangelegenheiten:Mo, Mi, Do, Fr: 8 bis 12.30 UhrDie: 8 bis 14 UhrMo, Mi, Do: 14 bis 17 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten Termine vereinbaren.
- Herr EckertBürgerbüro:Mo, Mi, Do: 8 bis 17 UhrDie: 8 bis 14 UhrFr: 8 bis 12.30 UhrSa: 9 bis 12 UhrAufenthaltsrecht:Mo, Mi, Do, Fr. 8 bis 12.30 UhrMo und Do : 14 bis 17 UhrVerkehrsüberwachung und Allgemeine Ordnung/ Gewerbeangelegenheiten:Mo, Mi, Do, Fr: 8 bis 12.30 UhrDie: 8 bis 14 UhrMo, Mi, Do: 14 bis 17 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten Termine vereinbaren.
- Herr CyganekBürgerbüro:Mo, Mi, Do: 8 bis 17 UhrDie: 8 bis 14 UhrFr: 8 bis 12.30 UhrSa: 9 bis 12 UhrAufenthaltsrecht:Mo, Mi, Do, Fr. 8 bis 12.30 UhrMo und Do : 14 bis 17 UhrVerkehrsüberwachung und Allgemeine Ordnung/ Gewerbeangelegenheiten:Mo, Mi, Do, Fr: 8 bis 12.30 UhrDie: 8 bis 14 UhrMo, Mi, Do: 14 bis 17 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten Termine vereinbaren.