Hundehaltung
Sowohl für kleine als auch für große Hunde in Bocholt gilt das Landeshundegesetz, das seit Anfang des Jahres 2003 die Landeshundeverordnung ersetzt.
Das Gesetz wurde vom Land Nordrhein-Westfalen erlassen, es umzusetzen und zu kontrollieren ist Aufgabe der Städte.
Achten Sie bitte grundsätzlich auf folgendes:
- Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich schadlos zu beseitigen.
- In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
- Zusätzlich zu den obigen allgemeinen Haltungsvorschriften sind im Bocholter Stadtgebiet Hunde in den Anlagen
- Aa-Promenaden zwischen der Thonhausenstraße im Westen bis zur Unterführung der B 67 im Osten
- Bürgerpark Mosse
- Naherholungsgebiet Aa-See
- Grünanlage Frankenstraße
- Grünanlage Klostergarten
- Langenbergpark
- Gelände am Rodelberg
- Im übrigen sind auch die Regelungen anderer Rechtsvorschriften (z.B. Jagd- und Forstgesetze sowie landschaftsrechtliche Regelungen) zu beachten.
Spezielle Regelungen gibt es für große Hunde:
Rechtliche Grundlagen
Das Landeshundegesetz NRW ersetzt seit Anfang des Jahres die Landeshundeverordnung. Das Gesetz wurde vom Land Nordrhein-Westfalen erlassen, es umzusetzen und zu kontrollieren ist Aufgabe der Städte.