Straßenausbaubeitrag
Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer für den Umbau oder die Erneuerung von Straßen und Straßenteilen. Die Stadt stellt die Kosten durch Beitragsbescheid in Rechnung.
Durch jahrzehntelangen Gebrauch
sind die Einrichtungen einer Straße (z.B. Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung) nicht mehr unterhaltungs- bzw. reparaturfähig und müssen erneuert werden. Erhält eine Straße eine andere Bedeutung und muss neu gestaltet oder umgebaut werden z.B. als Fußgängerzone, als verkehrsberuhigter Bereich, erhält zusätzliche Parkflächen oder auch einen Radweg, müssen in solchen Fällen die Anlieger an den Kosten der Baumaßnahmen beteiligt werden, weil die Grundstücke einen "wirtschaftlichen" Nutzen davon haben.
Warum Straßenbaubeiträge?
Anlieger einer Straße erhalten von der Stadt Bocholt einen Beitragsbescheid, wenn Straßenbaubeiträge erhoben werden für Straßenbaumaßnahmen, z. B. die Fahrbahn, den Gehweg, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung in einem größeren Abschnitt erneuert oder verbessert werden. Reparaturen an einzelnen Stellen fallen nicht darunter.
Begründet ist der Beitrag dadurch, dass dem Straßenanlieger die Erneuerung oder Verbesserung seiner Straße besonders nützt. Er soll sich deshalb an den Kosten beteiligen. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) spricht hier vom besonderen Gebrauchsvorteil des Anliegers.
Unter Erneuerung versteht das Beitragsrecht den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils (zum Beispiel rissige und löcherige Fahrbahnen oder alte unebene Gehwege). Eine Verbesserung liegt vor, wenn zum Beispiel alte Asphalt-/Plattengehwege durch gepflasterte Gehwege mit Frostschutzunterbau ersetzt werden. Als Verbesserung gilt auch, wenn die Straßenfläche vorteilhafter aufgeteilt wird, wie zum Beispiel durch separate Parkstreifen (statt des vorherigen Parkens am Straßenrand) oder durch zusätzliche Radwege.
Die Beitragspflicht ist geregelt in § 8 KAG NRW und in der ergänzenden Satzung der Stadt Bocholt.
Die Rechtsprechung hat übrigens klargestellt, dass die Städte zur Beitragserhebung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind.
Anlieger befragen?
Es ist eine dauernde Aufgabe der Stadt, ihr Straßennetz verkehrssicher und auf dem Stand der Technik zu halten. Gemäß § 8a Abs. 3 KAG NRW werden Kommunen auch verpflichtet, bei beitragspflichtigen Maßnahmen Anwohnerversammlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern durchzuführen und die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Ein Entscheidungsspielraum für Erneuerungs- oder Veränderungsmaßnahmen ist sehr begrenzt, da der Straßenraum in seiner Breite und mit den vorhandenen Teileinrichtungen (z.B. Fahrbahn, Gehwege) in der Regel bestehen bleibt. Von einer Anliegerversammlung kann bei geringfügigen Straßenausbaumaßnahmen abgesehen werden. Bei Straßenbeleuchtungseinrichtungen und Kanalbaumaßnahmen ohne Fahrbahnerneuerung wird eine verbindliche Anliegerversammlung durch ein schriftliches Informationsverfahren ersetzt.
Wie wird der Beitrag berechnet?
Um gerecht zu verfahren, soll der Beitrag sich nach dem Vorteil bemessen, der durch die Erneuerung oder Verbesserung der Straße für das einzelne Anliegergrundstück entsteht.
Dabei wird unterstellt, dass für ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist oder bebaut werden kann, auch ein größerer Vorteil entsteht, als für das Einfamilienhaus auf kleinem Grundstück.
Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass diese Berechnungsweise nach Grundstücksgröße und tatsächlicher oder möglicher Bebauung ein geeigneter und zulässiger Verteilungsmaßstab ist.
Sie werden daher in dem folgenden Berechnungsbeispiel wiederfinden, dass Grundstücksfläche und bauliche Nutzung die maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind. Die Bebauung fließt dadurch in die Berechnung ein, dass die Grundstücksfläche mit einem sogenannten "Vervielfältiger" multipliziert wird, der sich mit steigender Anzahl der Vollgeschosse erhöht.
Und Eckgrundstücke?
Eigentümer von Eckgrundstücken empfinden es verständlicherweise häufig als ungerecht, dass sie keine Ermäßigung erhalten. Die städtische Beitragssatzung sieht daher für den Fall, dass ein Grundstück zum zweiten oder weiteren Mal zu einem KAG-Beitrag für eine bestimmte Teileinrichtung (z.B. Fahrbahn oder Beleuchtung) herangezogen wird, vor, dass der Beitrag für diese Teileinrichtung um 1/3 ermäßigt wird. Dies ist allerdings ein reines Entgegenkommen der Stadt, in der Rechtsprechung zum KAG-Beitragsrecht ist eine solche "Eckermäßigung" eigentlich nicht vorgesehen.
Und noch eine Besonderheit !
Im Normalfall wird ein Beitrag nur für die Grundstücke fällig, die unmittelbar an der Straße liegen. Ein zurückliegendes Grundstück, das also von der Straße durch ein anderes Grundstück getrennt ist, wird dennoch als "erschlossen" angesehen und es muss der Beitrag gezahlt werden, wenn der Grundstückseigentümer ein besonderes Zugangsrecht von der Straße zu seinem "Hinterliegergrundstück" besitzt.
Fälligkeit der Zahlung
Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist auch der Straßenbaubeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig, und zwar selbst dann, wenn Sie dagegen vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen. Wenn es erforderlich ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden.
Rechtliche Grundlagen
- Kommunalabgabengesetz NRW (KAG)
- Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Es gibt noch einige Straßen, für die aktuell KAG-Beiträge erhoben werden, die aber noch nach der alten KAG-Beitragssatzung abgerechnet werden. Das liegt daran, dass die sachliche Beitragspflicht für diese Straßen schon vor Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist. Um welche Straßen es sich konkret handelt, geht aus dem Aberchnungsbescheid bzw. der Vorinformation hervor.
Das kostet es
Berechnungsbeispiel
In einer Anliegerstraße wurden die Gehwege erneuert und die alten Beleuchtungsmasten durch neue Aufsatzleuchten ersetzt.
Die Gehwegerneuerung hat 80.000 € und die Beleuchtung 20.000 € gekostet. Entsprechend der Satzung beträgt der Anteil der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer
Für den Gehweg 80 % = 64.000 € Für die Beleuchtung 70 % = 14.000 € = 78.000 €
Der Rest von 22.000 € wird von der Stadt getragen.
Die Anliegergrundstücke liegen in einem Wohngebiet und sind zwei- und dreigeschossig bebaut. Zusätzlich ist auch ein 2-geschossiges Gewerbegrundstück erschlossen. Wegen der unterschiedlichen Nutzung werden verschiedene "Vervielfältiger" auf die einzelnen Grundstücke angewandt.
Die bewertete Gesamtfläche aller Grundstücke (Grundstücksfläche * Vervielfältiger) beträgt 25.000 m². Das ergibt einen m²-Beitrag von: 78.000 € : 25.000 m² = 3,12 €/m²
Die KAG-Beiträge für die einzelnen Grundstückstypen ermitteln sich wie folgt:
- Reihenhausgrundstück 250 m², Wohngebiet zweigeschossig bebaut. Der „Vervielfältiger“ beträgt 1,25. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 312,5 m² und einen Beitrag von:
312,5 m² * 3,12 € = 975,00 € - Grundstück mit Mehrfamilienhaus 750 m², Wohngebiet dreigeschossig bebaut. Der „Vervielfältiger“ beträgt 1,5. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 1.125 m² und einen Beitrag von:
1.125 m² * 3,12 € = 3.510,00 € - Gewerbegrundstück 1.250 m²,Gewerbegebiet 2-geschossig bebaut Der „Vervielfältiger“ beträgt 2,25. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 2.812,5 m² und einen Beitrag von:
2.812,5 m² * 3,12 € = 8.775,00 €
Ihre Ansprechpartner/innen
- Bußhoff, Doreen
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