Widmung
Widmung ist die Bekanntgabe über die Nutzung einer Straße für den öffentl. Verkehr. Die öffentliche Nutzung der Straße kann im Wege der Einziehung aufgeboben oder eingeschränkt werden. Sowohl die Widmung als auch die Einziehung werden öffentlich bekanntgemacht.Beispiele:
- Umstufung von einer Bundes- oder Landstraße in eine städtische Straße oder
- Einschränkung des Verkehrs, weil die Straße nur noch Fußgängerzone sein soll.
Rechtliche Grundlagen
Straßen- und Wegegesetz NRWIhr Ansprechpartner
- Fortmann, Lea
mo, mi, do, fr 8 - 12.30 Uhr
di geschlossen
mo, mi, do 14 - 17 UhrSelbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten Termine vereinbaren.
Hier finden Sie einen Geschossplan