Osterfeuer - Beseitigung pflanzlicher Abfälle
Grundsätzlich ist es nach den Vorschriften des Landesimissionsschutzgesetzes verboten, Gegenstände im Freien zu verbrennen. Von diesem Verbot können jedoch so genannte Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) ausgenommen werden. Sie sind im weiteren nur zulässig, wenn sie eindeutig der Brauchtumspflege dienen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat dieses in einem Beschluss aus dem Jahre 2004 so festgelegt:
"Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten vor allem daraus ergeben, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist." An die Definition des Oberverwaltungsgerichtes Münster hat sich die Stadt Bocholt in der vergangenen Jahren gehalten, d.h. „private“ Osterfeuer werden nicht mehr genehmigt.
Der Fachbereich Öffentliche Ordnung und die Feuerwehr haben Hinweise und Auflagen für Sie zusammengestellt:
Osterfeuer
- sind dem Fachbereich öffentliche Ordnung schriftlich, per Fax 953170 oder E-Mail an Ihre Ansprechpartner unter Angabe des Abbrenntages, Abbrennortes und der Verantwortlichen mit Mobiltelefonnummer, anzuzeigen. Die erstellten Listen werden anschließend an die Polizei und Feuerwehr weitergeleitet um im Notfall oder bei Beschwerden reagieren zu können.
- Ausschließlich als Brennmaterial kommen trockener Baum- und Strauchschnitt sowie unbehandeltes Holz in Betracht, keinesfalls sonstiger Abfall wie z.B. Verpackungsrückstände, Haus- und Sperrmüll, Bauholz, Altreifen, behandeltes Holz oder auch Mineralöle und andere Brandbeschleuniger Zum Anzünden und Instandhaltung sollte Papier oder auch hilfsweise Stroh verwendet werden und keinesfalls brennbare Flüssigkeiten.
- Das Abbrennen wird ggfls. kontrolliert, auch hinsichtlich des verwendeten Brennmaterials. Ein Abrennen von nicht zugelassenen Brennmaterial (z.B. behandeltem Holz, Abfälle) ist ein Verstoß gegen das Abfallrecht. Ein Missbrauch des Osterfeuers zur Abfallentsorgung kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
- Das Material soll nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden. Erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, ist die Feuerstelle aufzuschichten. Dieses Umsetzen gibt Ihnen auch die Möglichkeit ungeeignete Stoffe auszusortieren.
- Einzuhaltende Mindestabstände:
- 100 m zu bewohnten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
- 50 m zu öffentlichen Wegeflächen
- 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
- 15 m breiter Ring um das Feuer, der frei von brennbaren Materialien ist
- Die Stadt Bocholt appelliert, schon jetzt darauf zu achten, das Brennmaterial vor dem Abbrennen nochmals umzuschichten. Die aufgehäuften Materialien sind bevorzugte Rückzugs- und Nistmöglichkeiten für viele Arten von Tieren. Diese Maßnahme gibt ihnen die Möglichkeit zu flüchten.
- Selbstverständlich darf das Feuer nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr oder Belästigungen Dritter entstehen können und das Feuer von mindestens zwei volljährigen Personen beaufsichtigt wird.
- Grundsätzlich ist die Erreichbarkeit der Feuerstelle für die Lösch- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr zu gewährleisten. Sorgen Sie somit dafür, dass parkende Fahrzeuge keine Behinderung darstellen.
- Die Aufsichtspersonen dürfen die Feuerstelle erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
- Ein Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen. Zur Eindämmung kleinerer, unbeabsichtigter Brände sind geeignete Löschgeräte (Handfeuerlöscher etc.) bereitzuhalten.
Beachten Sie bitte unsere Tipps, damit Ihr Osterfeuer zu einem ungetrübten Erlebnis wird.