Eingliederungshilfe für Behinderte
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten seit dem 1. Juli 2001 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
und den
für die Rehaiblitationsträger geltenden Leistungesgesetzen, also auch der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG zählen zum Beispiel Kurzzeit- aber auch Dauerunterbringungen in entsprechenden Behinderteneinrichtungen, Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln. Entsprechende Beratung geben Ihnen gerne Ihre Ansprechpartner vom Fachbereich Soziales. Hier können auch die jeweiligen Anträge gestellt werden.
Das brauchen Sie
Einkommensnachweise und sonstige Unterlagen wie z.B.
- Rentenbescheid
- Lohnbescheinigung
- Bescheid über Arbeitslosengeld/-hilfe
- Bescheinigung über Krankengeld
- Bescheinigung über Wohngeld
- Mietbescheinigung / Mietbuch
- Sparbücher
- Schwerbehindertenausweis
- Feststellungsbescheid Versorgungsamt
- Einstufungsbescheid der Pflegekasse
Rechtliche Grundlagen
- Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB XII - Sozialhilefe - sowie dazu erlassene Verordnungen
- Richtlinien des Kreises Borken