Gewerbesteuer
Die Stadt Bocholt ist nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.
Gewerbebetriebe in Bocholt unterliegen der Gewerbesteuer
Jeder stehende, in Bocholt betriebene u. nicht ausdrücklich nach dem GewStG befreite Gewerbebetrieb, unterliegt der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland (hier der Stadt Bocholt) betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften im Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft. Vom zuständigen Finanzamt wird der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Für Gewerbesteuervorauszahlungen wird der voraussichtliche Gewerbeertrag zugrunde gelegt. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Stadt Bocholt vom Finanzamt mitgeteilt. Die Stadt wendet hierauf ihren örtlichen Hebesatz an und setzt damit die Gewerbesteuer fest. Die Hebesatzfestsetzung erfolgt durch die jährliche Haushaltssatzung. Der Gewerbesteuersatz beträgt zurzeit 458 v.H. Der Gewerbesteuerpflichtige erhält von der Stadt über die Steuerhöhe und die Zahlungstermine einen Gewerbesteuerbescheid.
Bitte beachten Sie: Für Vorauszahlungen sind die Zahlungstermine zum 15.02., 15.05., 15.08. u. 15.11. eines jeden Jahres vorgegeben; Abschlusszahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie nur beim Finanzamt Einspruch erheben.
Das brauchen Sie
Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge erfolgt grundsätzlich durch die Finanzämter anhand Ihrer Erklärungen.
Rechtliche Grundlagen
Gewerbesteuergesetz, Abgabenordnung, Kommunalabgabengesetz, Haushaltssatzung der Stadt
Das kostet es
Der Steuerhebesatz der Stadt Bocholt beträgt z. Zt. 458 v.H.
Ihre Ansprechpartner
- Frau Harmeling
mo, mi, do, fr 8 - 12.30
mo, mi, do 14 - 17 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch außerhalb dieser Zeiten Termin vereinbaren.
Hier finden Sie einen Geschossplan - Frau Reidick
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