Erbbaurecht
Das Erbbaurecht wird auch oft als Erbpacht bezeichnet.
Das Erbbaurecht...
...ist das ein Grundstück belastende vererbliche und veräußerliche Recht, ein Bauwerk auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks zu haben. Bauwerke sind alle baulichen Anlagen, insbesondere Gebäude, aber z.B. auch Denkmäler, Eisenbahnanlagen etc. Durch das Erbbaurecht lässt sich ein Grundstück nutzen, ohne einen Kaufpreis zahlen zu müssen, allerdings kostet der Erbbauzins jährlich etwa 3 – 6 % des Grundstückswertes.
Das Erbbaurecht wird, obgleich es ein Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück ist, selbst wie ein Grundstück behandelt. Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Grundstückseigentum auf das Erbbaurecht anwendbar. Insbesondere kann das Erbbaurecht auch mehreren nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand zustehen. Entsprechend dem Wohnungseigentum können Wohnungserbbaurechte begründet werden. Die Sondervorschriften der Erbbaurechtsverordnung gehen den allgemeinen Bestimmungen des BGB vor. Ziel des Erbbaurechts ist es vorrangig, finanziell schwächeren Bevölkerungsschichten eigenen Wohnraum (auf fremden Boden) zu ermöglichen.
Rechtliche Grundlagen
- BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
- ErbbauVO, Erbbaurechtsverordnung
- GBO, Grundbuchordnung
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