Hilfsmittel sollen das alltägliche Leben bei körperlicher Einschränkung erleichtern und/oder die Pflege unterstützen. Das kann beispielsweise eine Gehhilfe, ein Rollstuhl, ein elektrisch in der Höhe verstellbares Pflegebett oder ein Pflegelifter, mit dem der Pflegebedürftige aus dem Bett gehoben werden kann, sein.
Benötigt ein Pflegebedürftiger solche Hilfsmittel hat er einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Kranken- bzw. Pflegekasse. Diese überprüft die Notwendigkeit. Häufig stellt die Pflegekasse teure Hilfsmittel auch leihweise zur Verfügung. Dem Versicherten entstehen dann in der Regel keine Kosten. Ansonsten muss unter Umständen eine Zuzahlung erfolgen.
Pflegehilfsmittel, die laufend verbraucht werden, wie beispielsweise Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, werden bis zu einem Betrag von maximal 31 Euro im Monat erstattet. Der so genannte Pflegehilfsmittelkatalog der Pflegekassen gibt Auskunft darüber, welche Hilfsmittel der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen, welche also vergütet, bzw. leihweise überlassen werden können. Im Hilfsmittelverzeichnis wird nach Produktgruppen unterschieden, d.h. es gibt Pflegehilfsmittel
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Sozialstation, beim Krankenhaussozialdienst oder bei Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.
Ingrid Thuilot (30.12.08 09:36 Uhr)