Integrationsratswahl am 7. Februar 2010

Wahlbekanntmachung

1. Am 7. Februar 2010 findet die Wahl des Integrationsrates in der Stadt Bocholt statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 
Wahlbekanntmachung der Stadt Bocholt
 
2. Die Stadt Bocholt ist in 3 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
 
     In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Januar 2010 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.
 
     Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in der Stadt Bocholt um 15.15 Uhr
     in 46395 Bocholt, Rathaus, Raum Rossendale, Berliner Platz 1, zusammen.
 
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
 
     Wählen können die Wahlberechtigten aus dem Postleitzahlbezirk
 
     46395 im Wahllokal 95, Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule, Wiesenstraße 81;
     46397 im Wahllokal 97, Israhel-van-Meckenem-Realschule, Münsterstraße 93;
     46399 im Wahllokal 99, Mariengymnasium, Schleusenwall 1.
 
     Die drei Wahllokale sind barrierefrei.
 
     Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
 
     Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jede/r Wähler/in erhält beim Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer
     Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er/sie gewählt hat.
 
     Der/Die Wähler/in hat für die Wahl des Integrationsrates in der Stadt Bocholt eine Stimme.
 
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
     Wahlgeschäfts möglich ist.
 
5.  Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Stimmbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
 
     Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Bocholt die Briefwahlunterlagen (amtlicher Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.
 
     Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel ? im verschlossenen Stimmzettelumschlag ? und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens
     am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).
 
     Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des
     Strafgesetzbuches).
 
Bocholt, 25. Januar 2010                                                          
Stadt Bocholt
Der Bürgermeister
Nebelo



Heinz-Josef Nienhaus (29.01.10 13:09 Uhr)

<< Zurück